Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und

1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert

1.2. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei

Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg

SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des

Halbstundenmittelwertes

1.3. 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht

sich auf Staub mit einem Stoke`schen Äquivalentdurchmesser kleiner

als 10 um

2. Kohlenmonoxid

2.1. 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2. 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert

3. Stickstoffdioxid

0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert

4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.