Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Immissionsgrenzwerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20º C und 1013 mbar)

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1.

0,2 mg SO2/m³ (0,075 ppm)

als Tagesmittelwert

1.2.

0,2 mg SO2/m³

 

 

(0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstun­denmittel­werte pro Tag bis zu einer Kon­zentration von 0,5 mg SO2/m³ (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halb­stundenmittelwertes

1.3.

0,2 mg Staub/m³

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äqui­valentdurchmesser kleiner als 10Öm

2.

Kohlenmonoxid

2.1.

10 mg CO/m³ (9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2.

40 mg CO/m³ (34 ppm)

als Einstundenmittelwert

3.

Stickstoffdioxid

 

0,2 mg NO2/m³ (0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.