Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt

a) in Niederösterreich

im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;

im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-Gerungs, Arbesbach, Pertenschlag-Melon und Bärnkopf;

im Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Persenbeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen;

im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuhofen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybbsitz und St. Georgen am Reith;

die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;

b) in Oberösterreich

im politischen Bezirk Freistadt: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Unterweißenbach und die Gemeinde Sandl;

im politischen Bezirk Perg: alle Gemeinden;

im politischen Bezirk Linz-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Enns und die Gemeinden Hofkirchen im Traunkreis, Niederneukirchen und Markt St. Florian;

im politischen Bezirk Steyr-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr ohne die Gemeinde Schiedlberg; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer;

die Stadt mit eigenem Statut Steyr.