Artikel IX
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Zur Feststellung, ob diese Vereinbarung eine solche im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist und ob die aus einer solchen Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
