Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VIII

Kostentragung

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle (Personal- und Verwaltungsaufwand) werden von den drei Ländern nach einem Schlüssel getragen, der über Vorschlag des Koordinierungsorganes vom Beschlußorgan festzulegen ist.

(2) Forschungsaufträge und andere gemeinsame Vorhaben können nur insoweit durchgeführt werden, als vorher über die Aufteilung der Kosten Übereinstimmung erzielt wurde. Bei der Aufteilung ist auf die Interessen der beteiligten Länder Bedacht zu nehmen. Auftraggeber gegenüber Dritten bleiben in jedem Fall die beteiligten Länder.