Artikel VII
Durchführung
Die Länder werden um die Durchführung der Empfehlungen der Planungsgemeinschaft mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln besorgt sein.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Durchführung
Die Länder werden um die Durchführung der Empfehlungen der Planungsgemeinschaft mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln besorgt sein.