Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VI

Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

(1) Die Beschlüsse der Geschäftsstelle, des Koordinierungsorganes und des Beschlußorganes erfolgen einstimmig.

(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Beschlußorgan erlassen wird.