Artikel II
Organisation der Planungsgemeinschaft
(1) Der Durchführung der Aufgaben der Planungsgemeinschaft dienen die Geschäftsstelle, das Koordinierungsorgan und das Beschlußorgan.
(2) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere solcher im Sinne des Art. I Abs. 3, können fallweise Ausschüsse gebildet werden, in welche die beteiligten Länder Vertreter entsenden.
