Artikel VIII
WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN
Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VIII
WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN
Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.