Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

FINANZIERUNG UND ANLAUF DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50 %, Wien und Niederösterreich je 25 % zu tragen:

1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens S 200.000 (ohne Ust) und das Stammkapital von S 500.000,

2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens S 17 Mio. (ohne Ust) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a);

4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr S 3,8 Mio, im 2. Jahr S 5,0 Mio, im 3. Jahr S 6,7 Mio und ab dem 4. Jahr S 7,5 Mio (jeweils ohne Ust). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr S 1,9 Mio, im 2. Jahr S 2,5 Mio, im 3. Jahr S 3,1 Mio und ab dem 4. Jahr S 3,5 Mio (jeweils ohne Ust). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3 Punkt a) ein Betrag von S 4,0 (vier) Mio zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.

(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.