Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

§ 4

Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978.