VI.
Der Austritt einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
VI.
Der Austritt einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.