Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV.

Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60 %, jener der Länder mindestens 40 % je Finanzjahr und Bundesland.