IV.
Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60 %, jener der Länder mindestens 40 % je Finanzjahr und Bundesland.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
IV.
Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60 %, jener der Länder mindestens 40 % je Finanzjahr und Bundesland.