Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.