Artikel IX
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.