Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit

(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.

Nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft ist erforderlichenfalls jährlich nachstehender Betrag (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen:

a) ab dem dritten Jahr bis einschließlich 2023 EUR 800.000,–;

b) für die Jahre ab 2024 EUR 900.000,–.

Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft herbeigeführt werden.

(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.

(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.

(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.