Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;

2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;

3. er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:

a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring;

4. die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.