Artikel XIII
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1) Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
