Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Leistungen der Gebietskörperschaften

(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen. ./.

(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).