Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.