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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 45/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 1986 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.