Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 49/1986
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
