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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 46/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung, LGBl. Nr. 44/1986, tritt mit 6. Juni 1986 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.