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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2004

(1) Das Land Vorarlberg haftet als Ausfallsbürge gemäß für Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit, sofern diese Verbindlichkeiten

a) vor dem 3. April 2003 begründet sind, oder

b) in der Zeit vom 3. April 2003 bis 1. April 2007 begründet sind und ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.

(2) Das Land Vorarlberg haftet als Ausfallsbürge gemäß für Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit, sofern diese Verbindlichkeiten

a) vor dem 3. April 2003 begründet sind, oder

b) in der Zeit vom 3. April 2003 bis 1. April 2007 begründet sind und ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.

Diese Haftung für Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft steht unter der Bedingung, dass zunächst die Haftung der Vorarlberger Landesbank-Holding gemäß § 8 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes, LGBl.Nr. 17/1996, in Anspruch genommen wird.

(3) Bei der Ermittlung des Umfangs der Verbindlichkeiten, für die das Land Vorarlberg nach den Abs. 1 und 2 haftet, sind erfolgte Auszahlungen zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu berücksichtigen.

Der Beschluss der Landesregierung vom 28. November 1995 über die Haftung des Landes Vorarlberg für die Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft wird aufgehoben. Der Landtagsbeschluss über die Haftung des Landes Vorarlberg für die Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, LGBl.Nr. 18/1996, tritt somit außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.