5. ABSCHNITT
Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979
. (1) Für die Vertragsbedienstete gelten , 1a und 2, a sowie des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
