. Die und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in , 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen