. (1) Bei Vorliegen der in genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit ( und ) für einen bestimmten, die jeweilige nach in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind , 9 und 10 und bis 5 dieses Gesetzes und der Dienstordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
