Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. (1) und ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.