. (1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen. (1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.