Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

. (1) bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 281,8 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 35,9 € beträgt.