Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenEntlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.