Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
. (1) bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 272,8 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 34,8 € beträgt.
