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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2026.

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Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

. (1) bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 272,8 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 34,8 € beträgt.