← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2025.

Heutige Fassung öffnen

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

. (1) , , , , bis 4 und Abs. 6, , , § 53a, , 2 und 4 und die bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach eine Wiedereingliederungsteilzeit nach und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach ein Karenzurlaub nach .

(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.