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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Leitende Funktionen

. (1) Leitende Funktionen sind die

1. einer Schulcluster-Leitung,

2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,

3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten ( vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen ().

(3) Auf die Ausschreibung sowie die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die , 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie und anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie sowie und anzuwenden.

(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie und gegebenenfalls anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn und anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie und anzuwenden.