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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 14.01.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.