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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des letzter Satz nicht anzuwenden.