Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des letzter Satz nicht anzuwenden.
