Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 210,5 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 26,9 € beträgt.
