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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 210,5 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 26,9 € beträgt.