Anwendung des BMVG
. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß .
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
für Bedienstete | durch |
der Parlamentsdirektion | den Präsidenten des Nationalrates |
des Rechnungshofes | den Präsidenten des Rechnungshofes |
der Volksanwaltschaft | den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft |
nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. , § 9 Abs. 1, und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
