Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Anwendung des BMVG

. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß .

2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse

für Bedienstete

durch

der Parlamentsdirektion

den Präsidenten des Nationalrates

des Rechnungshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

der Volksanwaltschaft

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

3. , § 9 Abs. 1, und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.