Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den , 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948)
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im und 6, und des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß , 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß , 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.
