Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 663/1977, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)