Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 86/1948

Änderung

BGBl. Nr. 174/1959 (NR: GP IX RV 16 AB 24 S. 5. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 282/1960 (NR: GP IX RV 323 AB 350 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 165/1961 (NR: GP IX RV 429 AB 445 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 186/1962 (NR: GP IX RV 722 AB 753 S. 103. BR: S. 192.)

BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 173/1963 (NR: GP X RV 147 AB 179 S. 21. BR: S. 205.)

BGBl. Nr. 313/1963 (NR: GP X RV 294 AB 306 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 154/1964 (NR: GP X RV 427 AB 460 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 126/1965 idF BGBl. Nr. 124/1966 (DFB) (NR: GP X RV 717 AB 723 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 191/1965 (NR: GP X RV 789 AB 810 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 110/1966 (NR: GP XI RV 51 AB 65 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 18/1967 (NR: GP XI RV 269 AB 314 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 237/1967 (NR: GP XI RV 533 AB 571 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 260/1968 (NR: GP XI RV 839 AB 906 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 199/1969 (NR: GP XI RV 1198 AB 1297 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 464/1969 (NR: GP XI RV 1327 AB 1463 S. 167. BR: S. 286.)

BGBl. Nr. 246/1970 (NR: GP XII RV 58 AB 98 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 281/1971 (NR: GP XII RV 435 AB 484 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 62/1972 (NR: GP XIII RV 133 AB 196 S. 24. BR: S. 308.)

BGBl. Nr. 215/1972 (NR: GP XIII RV 295 u. 324 AB 366 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 319/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 750 AB 823 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 397/1975 (NR: GP XIII RV 1557 AB 1620 S. 149. BR: AB 1403 S. 344.)

BGBl. Nr. 292/1976 (NR: GP XIV RV 224 AB 248 S. 26. BR: AB 1536 S. 352.)

BGBl. Nr. 319/1977 (NR: GP XIV RV 502 AB 551 S. 58. BR: AB 1670 S. 364.)

BGBl. Nr. 663/1977 (NR: GP XIV RV 674 AB 729 S. 78. BR: AB 1765 S. 370.)

BGBl. Nr. 346/1978 (NR: GP XIV RV 909 AB 931 S. 98. BR: AB 1865 S. 378.)

BGBl. Nr. 678/1978 (NR: GP XIV RV 1090 AB 1112 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 107/1979 (NR: GP XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384.)

BGBl. Nr. 562/1979 (NR: GP XV RV 116 AB 177 S. 20. BR: AB 2090 S. 391.)

BGBl. Nr. 592/1980 (NR: GP XV RV 527 AB 593 S. 58. BR: AB 2269 S. 404.)

BGBl. Nr. 307/1981 (NR: GP XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.)

BGBl. Nr. 566/1981 (NR: GP XV RV 916 AB 936 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 50/1983 (NR: GP XV RV 1355 AB 1394 S. 142. BR: AB 2642 S. 431.)

BGBl. Nr. 137/1983 (NR: GP XV RV 1390 AB 1448 S. 146. BR: 2655 AB 2657 S. 432.)

BGBl. Nr. 657/1983 (NR: GP XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.)

BGBl. Nr. 659/1983 (NR: GP XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

BGBl. Nr. 395/1984 (NR: GP XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451.)

BGBl. Nr. 549/1984 (NR: GP XVI RV 460 AB 507 S. 72. BR: AB 2913 S. 455.)

BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 573/1985 (NR: GP XVI RV 783 AB 812 S. 122. BR: AB 3053 S. 470.)

BGBl. Nr. 388/1986 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 238/1987 (NR: GP XVII RV 76 AB 122 S. 18. BR: AB 3251 S. 487.)

BGBl. Nr. 641/1987 (NR: GP XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

BGBl. Nr. 147/1988 (NR: GP XVII AB 473 S. 51. BR: AB 3442 S. 497.)

BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 289/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 552 AB 601 S. 64. BR: AB 3487 S. 502.)

BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 738/1988 (NR: GP XVII RV 811 AB 828 S. 88. BR: AB 3631 S. 510.)

BGBl. Nr. 345/1989 (NR: GP XVII RV 967 AB 998 S. 109. BR: AB 3711 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 180/1990 (NR: GP XVII RV 1198 AB 1217 S. 133. BR: AB 3838 S. 527.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 23/1991 (NR: GP XVIII RV 13 AB 29 S. 7. BR: AB 4012 S. 535.)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 364/1991 (NR: GP XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.)

BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 77/2009 (NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 58/2019 (NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

. Anwendungsbereich

. sprachliche Gleichbehandlung

. eingetragene Partnerschaft

. Kollektivverträge

. Besetzung von Planstellen

. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

. Aufnahme

. Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

. Übernahme durch ein anderes Ressort

. Dienstvertrag

. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

. Personalverzeichnis

. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

. Telearbeit

. Versetzung an einen anderen Dienstort

. Dienstzuteilung

.

. Verwendungsbeschränkungen

. Dienstverhinderung

. Verwendungsbezeichnungen

. Bezüge

. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

.

. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

. Überstellung und Vorbildungsausgleich

. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

. Kinderzuschuss

. Anfall und Einstellung des Entgeltes

. Auszahlung

. Verjährung

(Anm.: § 18b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

. Einstufung und Vorrückung

. Dienstzeit

. Sabbatical

. Bezüge während des Sabbaticals

. Entlohnung bei Teilbeschäftigung

. Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

. Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

. Sachleistungen

. Ansprüche bei Dienstverhinderung

.

. Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach und 5 MSchG

. Vorschuß und Geldaushilfe

. Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

. Besoldungsdienstalter

. Anspruch auf Erholungsurlaub

. Ausmaß des Erholungsurlaubs

. Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

. Änderung des Urlaubsausmaßes

. Verbrauch des Erholungsurlaubes

. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

. Erkrankung während des Erholungsurlaubes

. Verfall des Erholungsurlaubes

. Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

. Heimaturlaub

. Sonderurlaub

. Karenzurlaub

. Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

. Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

. Pflegefreistellung

. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

. Familienhospizfreistellung

. Verhalten bei Gefahr

. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

. IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

. Frühkarenzurlaub

. Enden des Dienstverhältnisses

. Folgebeschäftigungen

. Zeugnis

. Kündigung

. Kündigungsfristen

. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

. Anwendung des BMSVG

. Sonderverträge

Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum

. Allgemeines

. Rechte des Verwaltungspraktikanten

. Beendigung des Verwaltungspraktikums

. Soziale Absicherung

. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Abschnitt II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

. Anwendungsbereich

. Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

. Zuordnung

. Dienstvertrag

§ 39. Induktionsphase

§ 39a. Mentorinnen und Mentoren

. Ausbildungsphase

. Dienstpflichten

. Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

. Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

. Sabbatical

. Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

. Verwendungsbezeichnung

. Leitende Funktionen

. Schulleitung

. Pflichten und Rechte der Schulleitung

. Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

. Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

. Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson

. Entgelt

. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

. Dienstzulage für Schulleitung

. Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

. Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

. Fächervergütung

. Vergütung für Mehrdienstleistung

. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

. Kündigung

. Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

. An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

. Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

. Anwendungsbereich

. Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

. Dienstpflichten

. Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

. Institutsleitung

. Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

. Dienstzeit

. Verwendungsbezeichnungen

. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

. Sonderbestimmungen

. Monatsentgelt und Dienstzulagen

. Lehrvergütung

. Leistungsprämien

§ 49. Abfertigung der Vertragslehrer (Anm.: jetzt § 92c)

Abschnitt IIb Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer

. Anwendungsbereich

. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

. Freistellung

. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt Professoren

. Dienstverhältnis

. Verlängerung des Dienstverhältnisses

. Besondere Aufgaben

. Rechte

. Entgelt

. Abfertigung

3. Unterabschnitt Assistenten

. Aufnahme

. Verwendungsdauer

. Besondere Aufgaben

. Dienstzeit

. Rechte

. Entgelt

. Abfertigung

4. Unterabschnitt Staff Scientists

. Allgemeines

. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

. Besondere Aufgaben

. Entgelt

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

. Vertragslehrer

. Vertragsassistenten

. Verwendungsdauer

.

. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

. Monatsentgelt

. Dienstzulage (Forschungszulage)

. Aufwandsentschädigung

. Abgeltung der Lehrtätigkeit

(Anm.: § 54d. aufgehoben)

. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. Abfertigung des Vertragsassistenten

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

. Vertragsdozenten

. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

. Monatsentgelt

. Dienstzulage (Forschungszulage)

. Aufwandsentschädigung

. Abgeltung der Lehrtätigkeit

(Anm.: § 56d. aufgehoben)

. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vertragsprofessoren

. Aufnahme

. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

. Entgelt

. Abgeltung der Lehrtätigkeit

(Anm.: § 58b. aufgehoben)

. Abfertigung

Abschnitt V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

. Anwendungsbereich

. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

. Verwendungsbezeichnungen

. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

. Pflegedienst-Chargenzulage

. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

. Anwendungsbereich

. Einteilung

. Ausbildungsphase

. Dienstliche Ausbildung

. Verwendungsbezeichnungen

. Zeitlich begrenzte Funktionen

. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

. Kündigung

. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

. Funktionszulage

. Fixes Monatsentgelt

. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

. Leistungsprämie

. Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

. Exekutivdienstzulage und Vergütungen

. Pensionskassenvorsorge

Abschnitt VII Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

.

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

(Anm.: § 80a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

. Verjährung

. Vorschuss

(Anm.: § 82. und § 82a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

. Erholungsurlaub

(Anm.: § 82c. aufgehoben)

. Karenzurlaub

(Anm.: § 83a. aufgehoben)

. Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

. Abfertigung

.

. Verwaltungspraktikum

2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

. Überleitung

. Verwendungsbezeichnungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

. Anwendungsbereich

. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

. Dienstvertrag

. Einreihung in das Entlohnungsschema I L

. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§ 90e. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

. Überstellung

. Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

. Einreihung in das Entlohnungsschema II L

. Vertretung

. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

.

.

. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

. Vergütungen und Abgeltungen

. Vergütung für Mehrdienstleistung

. Ansprüche bei Dienstverhinderung

. Verwendungsbezeichnung

. Ferien und Urlaub

. Sabbatical

. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

.

.

.

. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

. Abfertigung der Vertragslehrer

§ 92.

§ 92a. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 92b. Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3

§ 92c. Abfertigung der Vertragslehrer

3a. Unterabschnitt Vertragshochschullehrpersonen

. Lehrvergütung

. Zeitkonto

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

. Überleitung

. Sonderausbildung

5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015

. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

. Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

. Vergleichsstichtag

. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Abschnitt IX Schlußbestimmungen

. Sonderverträge, Teuerungszulage und Anpassung der Bezüge der Vertragslehrpersonen der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Anm.: Sonderverträge und Teuerungszulage)

. Einmalige Abfindung

(Anm.: § 96. und § 96a. aufgehoben durch Art. 17 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2018)

. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Vollziehung

. Inkrafttreten

. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1984

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

2. auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;

3. auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;

4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;

5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte ( und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);

6. auf Schulärzte und Theaterärzte;

7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;

10. auf Lehrlinge;

11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;

12. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,

13. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.

(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem

1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder

2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.

Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.

(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Eingetragene Partnerschaft

. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: , , und .

Kollektivverträge

. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung ( des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

Besetzung von Planstellen

. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(2) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.

(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

Aufnahme

. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. a) bei Verwendungen gemäß die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Übernahme durch ein anderes Ressort

. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Dienstvertrag

. (1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,

4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des befristet - er demgemäß zugewiesen wird,

6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

7. ob und welche Grundausbildung nach bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,

8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.

(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

. (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit

1. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes oder

2. einer Zuweisung gemäß nach dem 1. Mai 1995 oder

3. einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, durch Dienstvertrag oder

4. einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu

eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach oder gleichartiger Rechtsvorschriften.

(2) gilt ferner nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3. das Dienstverhältnis nach , oder des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder

4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Personalverzeichnis

. (1) Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1. Name und Geburtsdatum,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3. Dienstantrittstag,

4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,

5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,

6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

. (1) , , , , bis 4, , , § 53a, und 2 und die bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach ein Karenzurlaub nach .

(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Telearbeit

. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

1. sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2. die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3. der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

b) der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

c) der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

2. durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(5) Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Versetzung an einen anderen Dienstort

. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn

1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

Dienstzuteilung

. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

. (1) und ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Verwendungsbeschränkungen

. (1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2. das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse und

3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.

Dienstverhinderung

. (1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Verwendungsbezeichnungen

. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.

(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

Bezüge

. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

. Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 282,9

1 794,6

1 587,8

1 520,5

1 452,3

2

2 336,4

1 836,5

1 622,3

1 547,8

1 468,0

3

2 390,0

1 878,7

1 658,1

1 576,2

1 483,8

4

2 443,5

1 921,7

1 694,9

1 603,5

1 498,5

5

2 506,5

1 966,8

1 729,5

1 631,9

1 515,3

6

2 595,8

2 014,1

1 765,2

1 659,1

1 529,9

7

2 687,2

2 062,4

1 800,9

1 686,4

1 545,7

8

2 778,5

2 125,4

1 836,5

1 714,7

1 561,5

9

2 867,8

2 194,7

1 871,3

1 742,1

1 577,2

10

2 958,1

2 278,7

1 909,0

1 770,4

1 593,0

11

3 048,3

2 371,1

1 947,9

1 796,6

1 608,7

12

3 137,5

2 461,4

1 986,7

1 825,1

1 623,5

13

3 229,0

2 552,7

2 028,7

1 852,3

1 640,2

14

3 326,6

2 642,0

2 069,7

1 881,7

1 656,0

15

3 444,2

2 733,3

2 110,7

1 909,0

1 670,7

16

3 563,9

2 823,7

2 152,7

1 939,5

1 686,4

17

3 681,6

2 913,9

2 195,7

1 968,9

1 703,3

18

3 800,2

3 004,3

2 237,8

2 001,5

1 717,9

19

3 890,6

3 094,6

2 278,7

2 033,0

1 733,7

20

--

3 116,7

2 321,7

2 065,5

1 748,3

21

--

--

2 342,7

2 081,3

1 757,8

. Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 595,0

1 560,4

1 527,9

1 493,2

1 459,6

2

1 631,9

1 591,9

1 555,2

1 516,3

1 475,4

3

1 666,4

1 622,3

1 584,6

1 537,3

1 491,2

4

1 703,3

1 653,9

1 611,9

1 558,3

1 505,8

5

1 738,9

1 684,4

1 640,2

1 581,4

1 522,7

6

1 774,7

1 715,8

1 667,5

1 602,4

1 538,3

7

1 810,3

1 745,2

1 695,9

1 623,5

1 554,1

8

1 847,2

1 776,8

1 723,1

1 646,5

1 568,8

9

1 883,8

1 807,3

1 750,6

1 667,5

1 585,6

10

1 920,6

1 838,8

1 778,8

1 689,6

1 601,4

11

1 959,5

1 869,1

1 806,2

1 711,7

1 617,1

12

2 000,4

1 901,6

1 834,5

1 732,7

1 633,9

13

2 041,4

1 935,4

1 861,7

1 755,7

1 648,6

14

2 083,3

1 967,9

1 890,1

1 776,8

1 664,4

15

2 125,4

2 002,5

1 919,6

1 798,9

1 680,2

16

2 167,3

2 038,2

1 950,0

1 820,8

1 695,9

17

2 210,4

2 074,9

1 980,4

1 842,9

1 711,7

18

2 252,4

2 109,6

2 012,9

1 863,9

1 727,4

19

2 295,5

2 146,4

2 044,5

1 887,1

1 743,2

20

2 337,4

2 183,1

2 077,0

1 909,0

1 760,0

21

2 358,5

2 200,9

2 092,8

1 920,6

1 767,3

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Überstellung und Vorbildungsausgleich

. (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

b) im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,

c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,

f) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

g) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,

2. im Bachelor-Bereich

a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.

(3) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1. einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete

1. in ein anderes Entlohnungsschema oder

2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

2. die Funktionszulage,

3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.

(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

Kinderzuschuss

. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. ist sinngemäß anzuwenden.

Anfall und Einstellung des Entgeltes

. (1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung

. (1) Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

Verjährung

. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2. – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

Einstufung und Vorrückung

. (1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

Dienstzeit

. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und

2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach herabgesetzt war.

(2) Durch die Anwendung des darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die , und sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der , und dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

Sabbatical

. (1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

1. Karenzurlaub oder Karenz,

2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4. Suspendierung,

5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Bezüge während des Sabbaticals

. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) ist sinngemäß anzuwenden.

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

. (1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt sind. Die , und sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

169,0 €

 

 

a

1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)

a

ab 7 (2. Jahr 7. Monat)

215,3 €

(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach besteht.

(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)

(6) § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,

2. an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten

tritt.

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt () der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

. § 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach aus.

Sachleistungen

. Auf die Vertragsbediensteten sind die und und die bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses () das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

. (1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach bis 3 und des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

. (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den und 5 MSchG

. (1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des die folgenden Abs. 2 und 3.

(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des .

Vorschuß und Geldaushilfe

. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß zu gewähren, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Vertragsbedienstete freigesprochen

worden ist.

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

. Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.

Besoldungsdienstalter

. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Anspruch auf Erholungsurlaub

. Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Ausmaß des Erholungsurlaubs

. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des unterliegt.

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf

32 Stunden,

50 vH auf

40 Stunden.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Änderung des Urlaubsausmaßes

. (1) Das in den und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

1. nicht vollbeschäftigt ist oder

2. eine Dienstfreistellung gemäß , in Verbindung mit oder in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des ist das gemäß und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß , in Verbindung mit und 4 BDG 1979 oder in Verbindung mit , einer Dienstfreistellung gemäß , oder 2 oder ,

2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

. (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

. Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(4) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Verfall des Erholungsurlaubes

. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des , wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß ,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

2. verschuldete Entlassung.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3. Kündigung durch den Dienstgeber oder

4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

(8) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

Heimaturlaub

. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.

(7) und 5, die und 27c, und die bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.

Sonderurlaub

. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

Karenzurlaub

. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,

1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

2. die oder der gemäß des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder

3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß betraut wird oder

4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß einer Universität gewählt wird oder

5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß oder des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

b) zur

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 32 Z 3, BGBl. I Nr. 138/2017)

3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

. (1) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2. einer in genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe () ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht ( des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist ( des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Pflegefreistellung

. (1) Der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden

a) Bezüge nach und

b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären.

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind , 3 und anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

. (1) Der Vertragsbedienstete, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist nicht anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

. (1) Die bis 19 BDG 1979 sowie und 5 und sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abweichend vom gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die und und anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

Familienhospizfreistellung

. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die und und anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind und anzuwenden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.

(7) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Verhalten bei Gefahr

. Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

. Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

. Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.

Frühkarenzurlaub

. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

Enden des Dienstverhältnisses

. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

1. durch Tod oder

2. durch einverständliche Lösung oder

3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder

4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder

5. durch vorzeitige Auflösung oder

6. durch Zeitablauf nach oder nach oder

7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder

8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder

9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung () oder durch Kündigung () die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,

2. die oder der Vertragsbedienstete aus den im angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

3. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß nicht übersteigen.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

1. die Kosten einer Grundausbildung,

2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.

Folgebeschäftigungen

. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach nicht übersteigt,

3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,

4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in , 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5. das Dienstverhältnis gemäß endet.

Zeugnis

. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

Kündigung

. (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,

3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,

a) eine Grundausbildung nach nicht innerhalb der im vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder

b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

5. handlungsunfähig wird,

6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,

8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach , der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses

1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder

2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion

betraut ist oder betraut war.

(6) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Kündigungsfristen

. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist sinngemäß anzuwenden.

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten

1. den Amtsverlust gemäß zur Folge hätte oder

2. gemäß zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das gleiche gilt

1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß , wenn nicht die Nachsicht nach vor dem Wegfall erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anwendung des BMSVG

. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Abweichend von hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

3. und sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Sonderverträge

. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist nicht anzuwenden.

Abschnitt Ia

Verwaltungspraktikum

Allgemeines

. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

2. Abschluss einer Fachhochschule,

3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

4. Abschluss einer mittleren Schule,

5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder

6. beendete Schulpflicht.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindes-tens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Mona-ten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von , bis 6b, , bis 15a, , , , soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, bis 23, , 3 und 9, , bis 27c, , , , bis 29k, , , bis 33a und anzuwenden. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

Rechte des Verwaltungspraktikanten

. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase () der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:

1. Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

2. Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

3. Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

4. sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des . Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. und bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Beendigung des Verwaltungspraktikums

. (1) Das Verwaltungspraktikum endet

1. durch Tod,

2. durch einverständliche Lösung,

3. durch vorzeitige Auflösung,

4. durch Zeitablauf,

5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,

6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in , 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

7. während der Probezeit () jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

Soziale Absicherung

. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt ( des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.

(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des bis 3 und des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

. Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder

2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder

2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

Zuordnung

. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:

1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß oder des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, und

2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß oder ,

3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die erforderliche Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch

1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende erforderliche Berufspraxis.

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durch

1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß oder

b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. und

2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie

3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 () erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2 oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.

(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Dienstvertrag

. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39) und im Fall des auf die Zeit der Ausbildungsphase () befristet.

(3) ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Ausbildungsphase

. (1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß (allenfalls in Verbindung mit und 5) oder gemäß erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat

1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

2. berufsbegleitend

a) in den Fällen des (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß ,

b) in den Fällen des (Fachpraxis) das Studium gemäß ,

c) in den Fällen des das Lehramtsstudium gemäß

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß zu absolvieren.

(5) Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Dienstpflichten

. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:

1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus

a) der Unterrichtserteilung und

b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes ( – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),

2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),

3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (),

4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3,

5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Z 2.

(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der und ), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß . Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.

(6) Auf Vertragslehrpersonen

1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(7) Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.

(8) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(12) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(13) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(14) Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.

(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

(17) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; ) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(19) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:

1. Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

2. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

3. Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der

a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,

b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,

c) zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden

auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

4. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

. (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß oder .

(2) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.

(5) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

. (1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

. Die und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

2. Auf die nach den bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des nicht anzuwenden.

3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

. (1) An Stelle der bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des , wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

4. Bei der Anwendung des erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

5. zweiter Satz, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(7) Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des gleichzuhalten.

(8) ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach tritt.

Verwendungsbezeichnung

. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Leitende Funktionen

. (1) Leitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten ( vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen ().

(3) Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die , 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie und anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie sowie und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie und gegebenenfalls anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn und anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

Schulleitung

. (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß erster Satz vorliegen.

(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.

(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

. (1) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie und anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie sowie und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(2) Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

. (1) Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,

2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,

3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

1. um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,

2. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

1. um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,

2. um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.

(5) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,

2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,

3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.

(6) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden () zu erbringen.

(7) Die Vertragslehrperson führt

1. in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,

2. in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson

. (1) Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Entgelt

. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 638,9

2

3 006,4

3

3 374,9

4

3 743,4

5

4 112,1

6

4 480,7

7

4 708,5

(2) Bei der Anwendung des und 5 gelten

1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

. (1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft),

2. Bildungsberatung (Abs. 2),

3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.

(10) Vertragslehrpersonen, auf die anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1. im Fall des : 436,8 €,

2. im Fall des : 654,2 €,

3. im Fall des : 785,5 €.

(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 und 11 ist nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

. (1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind ( erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

654,2

1 145,7

1 363,0

1 581,4

mehr als 5 Jahre

763,5

1 363,0

1 581,4

1 799,9

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

. (1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:

a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,

b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;

2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:

a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;

3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:

a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.

4. für die Fachvorstehung:

a) 327,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,

b) 491,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson () gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach oder und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

Fächervergütung

. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),

2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder

3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1. als Fächervergütung C: 26,2 €,

2. als Fächervergütung A: 33,6 €,

3. als Fächervergütung B: 13,7 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

. (1) Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß so gebührt ihr hiefür an Stelle der in in Verbindung mit den bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in in Verbindung mit den bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß ; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 36,8 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(5) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.

(6) Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2. Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß ; für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 39,9 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 196,4 €.

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 204,8 € gebührt und

2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 26,2 € beträgt.

Kündigung

. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1. das in vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2. das in vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3. die ergänzende Lehramtsausbildung () entgegen der gemäß übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder

4. das in oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist sinngemäß anzuwenden.

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

. (1) bzw. 90a Abs. 1 sind auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (), sind die , 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) bzw. das BLVG sind auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind bis 6 und die und 48q anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

. (1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer

1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,

2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und

3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3

zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.

(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.

(3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.

(4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des anzurechnen.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.

Abschnitt IIb

Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Anwendungsbereich

. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht

der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,

der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.

(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß verwendet werden.

(3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. ist nicht anzuwenden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.

(6) ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß zulässig.

(7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß bzw. § 66 Abs. 1 UniStG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß zulässig.

(8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.

(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren () voranzugehen.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

. (1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes.

(3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ( und ) verwendet werden.

Dienstpflichten

. (1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz () haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

. (1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson () unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,

2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden

vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.

(5) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.

(7) Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.

(8) Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

. (1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des , übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

(2) Eine solche Freistellung kann

1. unter Beibehaltung der Bezüge oder

2. unter Entfall der Bezüge

gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(3) Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnungen

. (1) Vertragshochschullehrpersonen führen

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,

2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

. (1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.

Sonderbestimmungen

. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. in Verbindung mit den und (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

2. in Verbindung mit bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;

3. (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden () widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

4. mit der Maßgabe, dass , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die bis 48e und nicht anzuwenden sind;

5. (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im vorgesehen sind.

(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.

(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Monatsentgelt und Dienstzulagen

. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,

2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,

3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.

(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 491,5 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 273,0 €.

71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die bis 18 GehG nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 609,0 €.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.

(7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.

(8) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die

1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

Lehrvergütung

. (1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden () betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 88,2 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 44,1 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule () sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Leistungsprämien

. (1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Abschnitt IIb

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß und des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.

(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher ( und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher ( und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen ( des Universitätsgesetzes 2002).

(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion () ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) In den Fällen des bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet ( in Verbindung mit ), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit

1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und

2. die Universität über die erforderliche Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß des Universitätsgesetzes 2002 verfügt.

Freistellung

. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

(2) Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

. (1) Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor ( des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats ( des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ( des Universitätsgesetzes 2002).

(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1. ein Semester für den:

a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,

b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

2. zwei Semester für den:

a) Rektor oder Vizerektor,

b) Dekan oder Vizedekan.

(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1. ein Semester für den Vorsitzenden des Senats ( des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ ( des Universitätsgesetzes 2002);

2. zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

2. Unterabschnitt

Professoren

Dienstverhältnis

. (1) Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors ( des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.

(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.

(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,

3. die pädagogische und didaktische Eignung,

4. Qualifikation zur Führungskraft,

5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,

7. für eine ärztliche ( und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche ( und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

2. hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,

3. die pädagogische und didaktische Eignung,

4. Qualifikation zur Führungskraft,

5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

(5) Die Universität hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.

(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Eine Versetzung () oder eine Dienstzuteilung () ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.

(9) und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

Verlängerung des Dienstverhältnisses

. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG,

2. einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn

1. der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität ( des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und

2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.

(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.

Besondere Aufgaben

. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß oder 6 zu erfüllen.

(2) Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.

(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(5) gilt mit der Maßgabe, dass , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

. (1) Der Professor führt

1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,

2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.

(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Entgelt

. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach auszuzahlen.

(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des anteilig.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors nach des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß und des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung () erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

Abfertigung

. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.

(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.

(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten

zurückzuzahlen.

(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Assistenten

Aufnahme

. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der , 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 8, 27c sowie und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(3) Ärzte ( und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ( und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom erfassten Landes besitzen, können abweichend vom als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung ( des Universitätsgesetzes 2002) ist nicht erforderlich.

Verwendungsdauer

. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

1. um Zeiten

a) eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG,

b) einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre;

2. um Zeiten einer Freistellung gemäß für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Besondere Aufgaben

. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,

3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,

4. die Betreuung von Studierenden,

5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,

6. allfällige weitere Pflichten gemäß oder 6.

(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.

(3) Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.

(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.

(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

Dienstzeit

. (1) Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.

(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. gilt mit der Maßgabe, dass , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.

(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Entgelt

. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,

a) 50 054,1 €,

b) 59 905,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a) 54 980,1 €,

b) 64 830,8 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität

a) 59 905,9 €,

b) 69 756,7 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.

(1a) Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß und , die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle

1. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 61 664,8 €,

2. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 71 514,7 €.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach auszuzahlen.

(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung () erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. ist sinngemäß anzuwenden.

Abfertigung

. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.

(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten

zurückzuzahlen.

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

Allgemeines

. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

1. der Abschnitt I mit Ausnahme der bis 14, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Abs. 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

2. die bis 49e sowie und , 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.

(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn

1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchen

Arbeitsplatz besteht und

2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.

(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.

(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz besitzt.

(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

. (1) Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ( des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.

(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,

3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,

4. allfällige weitere Pflichten gemäß oder 6.

(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

Entgelt

. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 594,7

2

2 938,1

3

3 035,8

4

3 289,9

5

3 545,1

6

3 801,4

7

4 028,1

8

4 255,0

9

4 401,9

10

4 550,0

11

4 647,6

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.

(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung () erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.

Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

Vertragslehrer

. (1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

1. Abschnitt I - ausgenommen und und 6 -,

2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der , 90e, 91 und 91l.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Die bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.

Vertragsassistenten

. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des und des und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen.

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,

2. für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitätsassistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder

3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllt.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes besitzen, abweichend vom als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung ( des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.

(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

Verwendungsdauer

. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht entgegensteht.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.

(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.

(4) Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.

(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß oder freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

(6) Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß zwar die Voraussetzungen des , noch nicht aber die des erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß verlängert.

(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.

(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß übernommen werden, wenn

1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und

2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis () um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht entgegensteht.

(2) Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. a) der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,

b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,

3. der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß aufweist und

4. der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.

(3) und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß liegende Zeiträume:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß oder freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.

(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.

(7) Abs. 4 Z 2 ist nicht anzuwenden, soweit die in dieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:

1. die Erfüllung der Bedingungen des ;

2. die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in

a) der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),

b) im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.

(2) , 2a, und ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des oder b zulässig.

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit

anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

3. § 180b mit der Maßgabe, daß

a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß anzuwenden ist,

b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.

Monatsentgelt

. Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.

Dienstzulage (Forschungszulage)

. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent

1. von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder

2. von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung

aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der Entlohnungs-stufe

ohne

Lehr-befugnis

mit Lehr-befugnis oder gleichzu-wertender Befähigung

Euro

1

79,8

283,6

2

111,3

395,9

3

188,0

478,8

4

195,2

483,1

5

193,2

482,0

6

191,2

485,1

7

197,4

484,1

8

196,4

475,7

9

182,8

474,7

10

195,2

487,2

11

195,2

487,2

12

195,2

490,5

13

194,2

489,3

14

203,7

434,8

15

184,8

462,0

16

92,4

645,8

17

369,6

923,0

18

369,6

923,0

19

369,6

923,0

(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Entlohnungs-stufe

ohne Lehr-befugnis

mit Lehr-befugnis oder gleichzu-wertender Befähigung

Euro

1

86,2

368,6

2

185,8

477,8

3

195,2

484,1

4

195,2

481,0

5

189,0

485,1

6

196,4

486,2

7

201,6

476,8

8

178,5

470,4

9

195,2

487,2

10

195,2

487,2

11

195,2

485,1

12

195,2

507,2

13

189,0

435,8

14

246,8

431,5

15

0,0

553,4

16

369,6

923,0

17

369,6

923,0

18

369,6

923,0

19

369,6

923,0

Aufwandsentschädigung

. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,

2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.

Abgeltung der Lehrtätigkeit

. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 405,3 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß und , die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 553,4 €.

(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,

2. einer Freistellung gemäß unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

(4) Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.

Abfertigung des Vertragsassistenten

. ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

Vertragsdozenten

. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten () und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal ( des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.

(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.

(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.

Monatsentgelt

. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:

in der Ent-

lohnungs-

stufe

 

Euro

 

1

2 728,1

2

2 926,5

3

3 397,0

4

3 589,1

5

3 782,3

6

3 978,8

7

4 168,8

8

4 356,7

9

4 552,2

10

4 746,4

11

4 939,6

12

5 139,0

13

5 379,6

14

5 701,9

15

6 070,5

16

6 347,7

17

6 439,1

18

6 716,2

Dienstzulage (Forschungszulage)

. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Referenzbetrages gemäß .

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Referenzbetrages gemäß . Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.

Aufwandsentschädigung

. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß für

1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,

2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.

Abgeltung der Lehrtätigkeit

. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. (1) Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 405,3 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß und , die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 553,4 €.

(2) bis 4 ist anzuwenden.

Vertragsprofessoren

Aufnahme

. (1) Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors ( des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:

1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten () Universitätsprofessor oder

2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder

5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.

(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.

(6) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

Entgelt

. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 589,1 € bis 87 178,2 € zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß der entsprechende Anteil.

(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.

(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß auszuzahlen.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Abgeltung der Lehrtätigkeit

. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.

Abfertigung

. (1) Abweichend von gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität steht.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

ABSCHNITT V

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3. nicht nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

. Die im und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

Verwendungsbezeichnungen

. (1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:

in der Ent-

lohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

Euro

1

2 470,9

2 228,2

2 339,6

2 023,6

1 958,4

1 804,0

2

2 534,9

2 286,1

2 398,4

2 072,9

2 005,7

1 833,4

3

2 615,8

2 358,5

2 457,1

2 122,2

2 054,0

1 862,9

4

2 747,0

2 475,0

2 516,0

2 171,5

2 100,1

1 894,4

5

2 877,2

2 592,6

2 574,8

2 221,0

2 148,4

1 923,7

6

3 007,4

2 709,2

2 632,5

2 271,3

2 197,8

1 955,2

7

3 137,5

2 825,7

2 702,9

2 332,2

2 253,5

1 990,9

8

3 268,9

2 942,3

2 778,5

2 396,4

2 315,4

2 030,8

9

3 399,1

3 059,0

2 853,1

2 460,4

2 377,3

2 071,8

10

3 530,4

3 175,4

2 927,6

2 524,5

2 439,3

2 111,7

11

3 658,5

3 292,1

3 001,1

2 588,4

2 501,4

2 152,7

12

3 775,0

3 408,5

3 075,7

2 651,5

2 563,2

2 194,7

13

3 886,3

3 526,2

3 165,0

2 728,1

2 632,5

2 235,6

14

3 998,6

3 640,7

3 258,4

2 806,8

2 710,3

2 275,5

15

4 110,0

3 747,7

3 351,8

2 885,6

2 788,0

2 316,5

16

4 224,5

3 846,4

3 446,4

2 966,4

2 864,6

2 358,5

17

4 349,3

3 946,3

3 539,8

3 045,2

2 941,3

2 398,4

18

4 477,6

4 047,0

3 634,4

3 124,0

3 017,9

2 440,4

19

4 622,5

4 158,3

3 718,3

3 203,8

3 095,6

2 481,3

20

4 766,3

4 270,7

3 800,2

3 282,5

3 172,3

2 522,2

21

--

--

3 912,6

3 392,8

3 268,9

2 572,8

22

--

--

3 944,1

3 422,2

3 326,6

2 604,2

Pflegedienst-Chargenzulage

. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.

(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

Abschnitt VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Anwendungsbereich

. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.

Einteilung

. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.

(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:

1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,

2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,

3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,

4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,

5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,

6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.

(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.

(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß

den Verwendungs- und Funktionsgruppen des BDG 1979

folgende Entlohnungs- und Bewertungsgruppen entsprechen:

Verwendungsgruppe A 1

Entlohnungsgruppe v1

  1. Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

  1. Bewertungsgruppe v1/1

  1. Funktionsgruppe 2

  1. Bewertungsgruppe v1/2

  1. Funktionsgruppen 3 und 4

  1. Bewertungsgruppe v1/3

  1. Funktionsgruppen 5 und 6

  1. Bewertungsgruppe v1/4

  1. Funktionsgruppe 7

  1. Bewertungsgruppe v1/5

  1. Funktionsgruppe 8

  1. Bewertungsgruppe v1/6

  1. Funktionsgruppe 9

  1. Bewertungsgruppe v1/7

Verwendungsgruppe A 2

Entlohnungsgruppe v2

  1. Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

  1. Bewertungsgruppe v2/1

  1. Funktionsgruppe 2

  1. Bewertungsgruppe v2/2

  1. Funktionsgruppen 3 und 4

  1. Bewertungsgruppe v2/3

  1. Funktionsgruppen 5 und 6

  1. Bewertungsgruppe v2/4

  1. Funktionsgruppe 7

  1. Bewertungsgruppe v2/5

  1. Funktionsgruppe 8

  1. Bewertungsgruppe v2/6

Verwendungsgruppe A 3

Entlohnungsgruppen v3 und h1

  1. Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

  1. Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

  1. Funktionsgruppe 2

  1. Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

  1. Funktionsgruppen 3 und 4

  1. Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

  1. Funktionsgruppen 5 und 6

  1. Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

  1. Funktionsgruppen 7 und 8

  1. Bewertungsgruppe v3/5

Verwendungsgruppe A 4

Entlohnungsgruppen v4 und h2

  1. Grundlaufbahn

  1. Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

  1. Funktionsgruppe 1

  1. Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

  1. Funktionsgruppe 2

  1. Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3

Verwendungsgruppe A 5

Entlohnungsgruppe v4

 

  1. Bewertungsgruppe v4/1 und

 

  1. Entlohnungsgruppe h3

Verwendungsgruppe A 6

Entlohnungsgruppe h4

Verwendungsgruppe A 7

Entlohnungsgruppen v5 und h5

(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.

(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,

der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.

(7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

Ausbildungsphase

. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,

2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und

3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr

des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, oder

2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Dienstliche Ausbildung

. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.

(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von als mit dem Tag vollendet, der sich aus ergibt.

(4) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 zweiter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom als mit dem Tag vollendet, der sich aus ergibt.

Verwendungsbezeichnungen

. (1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

Zeitlich begrenzte Funktionen

. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des , sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

(1a) Arbeitsplätze

1. gemäß sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers

2. gemäß sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.

(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen

1. nach sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im angeführten Organs oder

2. nach sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

zu besetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.

(7) Der Vertragsbedienstete kann von einem im Abs. 1a oder 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von oder von Abs. 9 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung

1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.

(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

(4) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(5) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 5 oder 9 oder nach bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

(7) Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er

1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß betraut wird, der nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und

2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.

Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

(8) Eine Betrauung gemäß Abs. 7 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.

(9) Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 7 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Abs. 7 Z 1 und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 8 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Kündigung

. (1) Dem Vertragsbediensteten, der nach gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn

1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und

2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.

(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach vorangeht.

(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

in der Ent-

lohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

v1

v2

v3

v4

v5

Euro

1

2 769,0

2 050,8

1 821,9

1 703,3

1 618,1

2

2 926,5

2 099,1

1 856,6

1 730,5

1 636,1

3

3 109,3

2 189,5

1 898,5

1 760,0

1 653,9

4

3 264,6

2 291,3

1 934,2

1 787,2

1 670,7

5

3 428,5

2 394,1

1 967,9

1 815,6

1 688,5

6

3 583,9

2 495,0

2 003,5

1 843,9

1 706,4

7

3 688,0

2 601,0

2 038,2

1 871,3

1 724,2

8

3 773,9

2 668,3

2 073,9

1 899,6

1 739,9

9

3 829,6

2 722,8

2 108,5

1 928,0

1 754,7

10

3 885,3

2 776,4

2 145,3

1 956,2

1 768,4

11

3 940,9

2 831,0

2 181,1

1 984,7

1 783,1

12

3 996,6

2 885,6

2 216,7

2 014,1

1 796,6

13

4 051,2

2 941,3

2 253,5

2 041,4

1 812,4

14

4 106,8

2 995,9

2 288,1

2 070,7

1 826,1

15

4 161,5

3 050,6

2 324,9

2 099,1

1 840,8

16

4 217,1

3 105,0

2 360,5

2 128,6

1 854,5

17

4 272,8

3 159,6

2 396,4

2 157,9

1 869,1

18

4 313,7

3 214,3

2 433,0

2 188,3

1 883,8

19

--

3 268,9

2 467,7

2 218,8

1 897,5

20

--

3 284,7

2 504,4

2 266,1

1 912,2

21

--

--

2 522,2

2 296,5

1 919,6

(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

in der Ent-

lohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

h4

h5

Euro

1

1 833,4

1 753,6

1 713,7

1 670,7

1 627,7

2

1 868,0

1 782,0

1 741,0

1 694,9

1 646,5

3

1 911,2

1 809,3

1 770,4

1 716,9

1 663,4

4

1 945,8

1 838,8

1 798,9

1 739,9

1 681,2

5

1 980,4

1 866,0

1 827,1

1 763,0

1 700,0

6

2 016,2

1 895,5

1 855,5

1 786,2

1 716,9

7

2 050,8

1 922,7

1 883,8

1 808,3

1 734,8

8

2 087,5

1 952,1

1 912,2

1 831,4

1 750,6

9

2 123,2

1 980,4

1 940,5

1 852,3

1 765,2

10

2 159,0

2 009,9

1 968,9

1 874,4

1 779,8

11

2 195,7

2 038,2

1 998,3

1 895,5

1 793,5

12

2 231,4

2 067,6

2 026,6

1 916,3

1 808,3

13

2 268,1

2 098,1

2 056,1

1 939,5

1 824,0

14

2 303,9

2 132,7

2 084,4

1 960,5

1 837,6

15

2 339,6

2 167,3

2 112,8

1 981,4

1 851,3

16

2 376,3

2 204,1

2 143,2

2 003,5

1 866,0

17

2 412,0

2 240,8

2 171,5

2 024,6

1 881,7

18

2 448,8

2 276,6

2 203,1

2 046,6

1 895,5

19

2 485,6

2 313,3

2 233,6

2 070,7

1 910,1

20

2 521,2

2 349,1

2 280,7

2 100,1

1 923,7

21

2 540,1

2 367,9

2 312,2

2 120,1

1 931,1

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom in folgender Höhe:

in der Ent-

lohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

v1

v2

v3

v4

Euro

1

2 637,9

1 956,2

1 738,9

1 625,5

2

2 787,0

2 001,5

1 772,5

1 653,9

3

2 961,2

2 084,4

1 813,5

1 680,2

4

3 108,3

2 183,1

1 846,1

1 707,4

5

3 264,6

2 279,7

1 878,7

1 733,7

6

3 409,6

2 376,3

1 911,2

1 761,0

7

3 508,3

2 477,2

1 944,8

1 787,2

8

3 591,3

2 542,3

1 977,3

1 814,6

9

3 643,8

2 592,6

2 010,9

1 840,8

10

3 696,4

2 645,1

2 044,5

1 867,0

11

3 748,8

2 696,6

2 078,1

1 894,4

12

3 800,2

2 749,1

2 111,7

1 920,6

13

3 853,7

2 800,6

2 145,3

1 947,9

14

3 906,3

2 853,1

2 179,9

1 974,2

15

3 958,7

2 904,5

2 213,6

2 002,5

16

4 011,3

2 956,0

2 248,2

2 028,7

17

4 064,9

3 007,4

2 281,8

2 057,1

18

4 103,7

3 060,0

2 316,5

2 084,4

19

--

3 112,4

2 350,1

2 114,9

20

--

3 127,1

2 384,7

2 157,9

21

--

--

2 401,5

2 187,3

(2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 abweichend vom in folgender Höhe:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 750,6

1 673,8

1 637,1

2

1 784,1

1 701,1

1 663,4

3

1 824,0

1 728,5

1 691,6

4

1 856,6

1 755,7

1 717,9

5

1 890,1

1 782,0

1 744,2

6

1 922,7

1 809,3

1 771,4

7

1 956,2

1 836,5

1 797,7

8

1 989,9

1 862,9

1 826,1

9

2 023,6

1 890,1

1 852,3

10

2 058,2

1 916,3

1 879,7

11

2 091,7

1 944,8

1 905,9

12

2 125,4

1 971,0

1 933,1

13

2 160,0

2 000,4

1 960,5

14

2 194,7

2 033,0

1 986,7

15

2 228,2

2 065,5

2 015,1

16

2 262,9

2 099,1

2 042,4

17

2 297,5

2 134,8

2 069,7

18

2 331,2

2 168,4

2 098,1

19

2 366,9

2 203,1

2 128,6

20

2 400,5

2 238,8

2 171,5

21

2 418,3

2 255,6

2 202,0

Funktionszulage

. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach oder 5 in Verbindung mit einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

in der

Bewertungs-

gruppe

 

Euro

 

v1/2

481,0

v1/3

601,6

v1/4

1 452,3

v2/2

52,6

v2/3

269,8

v2/4

394,9

v2/5

518,7

v2/6

1 006,0

v3/2, h1/2

38,9

v3/3, h1/3

135,5

v3/4, h1/4

239,5

v3/5

352,8

v4/2, h2/2

42,0

v4/3, h2/3

99,8

(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2018 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.

(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.

Fixes Monatsentgelt

. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre 8 334,5 €,

b) ab dem sechsten Jahr 8 798,5 €,

2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre 8 884,7 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 348,8 €,

3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre 9 348,8 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 994,6 €.

Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach .

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

1. , und anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft oder von einem Arbeitsplatz gemäß abberufen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen

1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch hat, und

2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen würde.

Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.

(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn

1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder

2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder

3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt, oder

4. der Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.

Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß ist Z 2 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu erfolgt, und Z 3 nicht anzuwenden.

(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß

1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,

2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und

1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf Funktionszulage,

sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach anwendbaren bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.

(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder

2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. die nach , 1a oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach , 1a oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder

4. die oder der Vertragsbedienstete von

a) einer Funktion gemäß oder

b) dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß oder

c) einem Arbeitsplatz im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu

abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs. 9 von mindestens drei Jahren aufweist oder

5. eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.

(9) Verwendungszeiten im Sinne des Abs. 8 Z 4 sind bei Abberufung von einem

1. im oder 5 angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft,

2. im angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu ,

3. im Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach .

(10) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.

(11) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.

Leistungsprämie

. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.

(4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

(5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

. (1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).

(2) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

Exekutivdienstzulage und Vergütungen

. und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.

Pensionskassenvorsorge

. (1) Der Bund hat allen

1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,

2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,

4. Professoren gemäß den bis 49k,

5. Assistenten gemäß den bis 49r,

6. Staff Scientists gemäß den bis 49v und

7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten

eine Pensionskassenzusage im Sinne des des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,

4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 5 auch auf folgende Weise erfüllen:

1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.

2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 5 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 7 anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 5 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 5 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(7) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 6 Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach und 3 BPG.

(8) Pensionskassenregelungen auf Grundlage von und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(9) Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.

(10) Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Abs. 8 können auch Regelungen entsprechend § 3 Abs. 1a BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.

ABSCHNITT VII

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt bis 4 BDG 1979.

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

. (1) der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport in Kraft tritt.

(2) Verordnungen, die gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Verordnungen, die gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

. Für Vertragsbedienstete,

1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

Verjährung

. Die Verjährungsbestimmungen des sind auf alle im und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

Vorschuss

. bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Erholungsurlaub

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.

(2) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

(3) Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

Karenzurlaub

. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf die Bezugnahme auf tritt.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach , die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach bis 30. Juni 2002.

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

. gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

Abfertigung

. (1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 1a bis 8 anzuwenden:

1. auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

2. auf Vertragslehrer, soweit sich aus nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

2a. auf Vertragshochschullehrpersonen, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

3. auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt IIb, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den und 49r nicht anderes ergibt,

4. auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten III und IV, soweit sich aus den und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt,

5. auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs. 1a bis 8 schließt eine Anwendung des jedenfalls aus.

(1a) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde () und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;

2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach , 3 oder 6 gekündigt wurde;

3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung () trifft;

5. wenn der Dienstnehmer gemäß oder 4 entlassen wurde;

6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt ();

7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;

8. wenn das Dienstverhältnis gemäß oder 4 endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er

1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder ), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

das Dienstverhältnis kündigt.

(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(3b) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

1. kündigt oder

2. mit einem im genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder gemäß infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis

a) noch andauert oder

b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3

1. das Dienstverhältnis gekündigt oder

2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.

(8) Auf die Berücksichtigung der im angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

. Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist nicht anzuwenden.

Verwaltungspraktikum

. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind und jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

. Vertragsbediensteten, die nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im § 131 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (§ 131 des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1. des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und

2. des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)“

treten.

(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

. (1) Einem Vertragsbediensteten, der

1. nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und

2. außerdem die Erfordernisse des und 2 erfüllt,

gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission

a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.

(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

1. beim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,

2. beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach .

(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

. ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.

Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I und II sind nach Ablauf des 31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits angehören.

Überleitung

. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Abs. 1 abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(4) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 3 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom als mit dem Tag vollendet, der sich aus ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf:

1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

2. Vertragsbedienstete, die nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

3. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

(11) Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Verwendungsbezeichnungen

. (1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

. (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus ergeben.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

(5) und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der heranzuziehen.

(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

(4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:

1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,

2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Dienstvertrag

. (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist , BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995)

Einreihung in das Entlohnungsschema I L

. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)

1. der gesicherten Verwendung und

2. der nicht gesicherten Verwendung

getrennt festzulegen.

(3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,

2. bei Verwendung als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:

Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie

1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und

2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

aufweisen.

(4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen

1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß erfüllen;

2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß und 2 erfüllen.

(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:

1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß ,

2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,

3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,

4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,

5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.

Überstellung

. (1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.

(4) Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

1. vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder

2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.

(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die

1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder

3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,

bei der Anwendung des und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(6) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

(7) Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf

1. in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie

2. in der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren

nicht überschreiten.

. § 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.

Einreihung in das Entlohnungsschema II L

. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten

1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),

2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,

3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,

4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,

6. Verwendung in der Lehrerreserve,

7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.

(4) ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

Vertretung

. (1) Eine Vertretung gemäß liegt vor, wenn die vertretene Person

1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder

2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.

(3) Im Fall des hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß , wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des letzter Satz nicht anzuwenden.

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

. (1) In die im , im und im angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG,

2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er

1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und

2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.

(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß .

(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach ist zulässig.

(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.

(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

 

 

 

l ph

 

 

2 432,4

 

 

I

1 866,0

 

 

II

1 766,4

 

 

III

1 678,8

 

l 1

IV

1 459,2

 

 

IV a

1 527,6

 

 

IV b

1 562,4

 

 

V

1 399,2

 

l 2a 2

 

 

1 234,8

 

l 2a 1

 

 

1 155,6

 

l 2b 1

 

 

1 020,0

 

l 3

 

 

932,4

 

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:

1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde

in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 65,1 €,

in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 19,9 €.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 24,1 € jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 7,4 € jährlich.

(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 79,8 € jährlich.

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 79,8 € jährlich.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 29,5 € jährlich:

1. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und

2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;

die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 24,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 9,4 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,4 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 49,3 € jährlich.

(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 6 auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 10,4 € jährlich.

(8) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer

1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 47,3 € und

2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 72,4 €

jährlich.

(9) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 84,0 € jährlich.

. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

1. 778,1 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,

2. 972,3 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen

im selben Unterrichtsgegenstand,

3. 1 167,7 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

1. 778,1 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,

2. 972,3 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

1. 778,1 €, wenn sie in einer oder zwei,

2. 972,3 €, wenn sie in drei oder vier,

3. 1 074,3 €, wenn sie in fünf oder mehr

Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

. (1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 4 657,1 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2a 4 114,2 €,

in den Entlohnungsgruppen l 2b 3 420,1 €,

in der Entlohnungsgruppe l 3 . 2 568,5 €.

, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

. (1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach .

Vergütungen und Abgeltungen

. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,

4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

des Gehaltsgesetzes 1956.

Vergütung für Mehrdienstleistung

. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß der Jahresentlohnung zuzurechnen.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

. (1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des .

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(8) Die Bestimmungen des sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des bis 6 gilt.

Verwendungsbezeichnung

. (1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,

2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,

2. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,

3. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,

4. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

Ferien und Urlaub

. (1) An Stelle der bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.

(2) ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5. Bei der Anwendung des Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6. Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(3) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.

Sabbatical

. Die und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

2. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des nicht anzuwenden.

3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

. (1) ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) ist auf Vertragslehrer, die eine im angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

. (1) Die Kündigungsbeschränkung des gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

. (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

1. gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 90e Abs. 2 oder

2. gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 90e Abs. 2,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und

2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.

. (1) und 3 sowie sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß , sowie können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach .

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

. (1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden. Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.

(2) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.

Abfertigung der Vertragslehrer

. (1) ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden () eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit lediglich am Ende dieser gesamten Periode.

(3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.

(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.

(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

3a. Unterabschnitt

Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Zeitkonto

. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 () gilt als Überstellung im Sinne des .

4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

Überleitung

. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des - allenfalls in Verbindung mit - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Sonderausbildung

. (1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.

(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn

1. ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinischtechnische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und

2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).

(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.

(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

5. Unterabschnitt

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die , und mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,

1a. der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,

2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß ohne allfällige Zulagen,

3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß zweiter Satz,

4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,

5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,

6. der Dienstbehörde die Personalstelle,

7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,

8. der in genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,

9. der in genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,

10. des Verweises auf ein Verweis auf ,

11. des Verweises auf jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

12. des Verweises auf ein Verweis auf ,

13. des Verweises auf ein Verweis auf ,

14. des Verweises auf ein Verweis auf ,

15. der in den Ziffern des genannten Verwendungsgruppen

a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen

aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

bb) a des Entlohnungsschemas I,

cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

dd) l ph, l 1 und l 2a,

ee) ph 1, ph 2 und ph 3,

d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen

aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

bb) l 2b und l 3,

cc) k 3 und k 6

und

16. der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

treten.

(2) ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

1. des Verweises auf ein Verweis auf in Verbindung mit und

2. des Verweises auf ein Verweis auf

treten.

(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

(6) Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

. (1) Bei Vertragsbediensteten,

1. deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist und

2. die nach in Verbindung mit (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder ) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 137/2022)

ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 82 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags () durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach in Verbindung mit erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach in Verbindung mit (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder ) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von in Verbindung mit , jeweils in der geltenden Fassung, und in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von hat für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach in Verbindung mit rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach in Verbindung mit bleibt davon unberührt.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Vergleichsstichtag

. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags ( letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

. (1) Bei Vertragsbediensteten,

1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und

2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden. dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder

2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und

2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach eingerechnet.

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

Sonderverträge und Teuerungszulage

. (1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2018 gemäß ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2018 um 2,33% erhöht, sofern

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2018 gemäß ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2018 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(4) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Einmalzahlung

. (1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €

1. dem Vertragsbediensteten, wenn er

a) am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und

b) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und

2. dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich () Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

. (1) Es treten in Kraft:

1. bis 12, und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

2. in der Fassung des Art. III Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

3. und l, § 2c Abs. 2, , , , , , die und 29e samt Überschriften, , , , 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , , § 68a samt Überschrift, bis 3 und § 73b Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

4. in der Fassung des Art. III Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

5. bis 5, , und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.

(2) , samt Überschrift und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) und 6, bis 3e, die Überschrift vor § 72a, § 72b und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1. und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,

2. § 2c Abs. 2 und 10, , , , , , bis 2e, 7 und 8, , , , , § 28a Abs. 5, , samt Überschrift, , , und 5 Z 2 lit. a, , bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , und die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.

(5) § 2b Abs. 2 und 2a, und Abs. 1a, samt Überschrift, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1. , , , und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(7) Es treten in Kraft:

1. und j, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

2. , 2, 4, 5, 5a, 7 und 8 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(8) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995

mit 1. Jänner 1994,

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,

3. § 2c Abs. 2, , , , , , , bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 treten in Kraft:

1. und 2, samt Überschrift, , und 4, , , , 2, 3 und 7, bis 4, 6 und 7, § 28a Abs. 2, , , , , und 2 und Abs. 4 und 6, , und 3, § 49 Abs. 3, und 3, und die §§ 72a und 72b samt Überschriften mit 1. Mai 1995,

2. mit 1. September 1995.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:

1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995,

2. die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, , samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des mit 1. Jänner 1996,

3. , , und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

2. letzter Satz mit 1. September 1996,

3. mit 1. Oktober 1996,

4. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.

(13) Es treten in Kraft:

1. die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,

2. , , bis 5, und § 28a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 sowie die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag,

3. a) , , Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und Abs. 6, samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, erster Satz und Abs. 3 und 4, und § 54d in der Fassung,

b) samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 17

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1996,

4. samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 18 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.

(14) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995,

2. mit 1. Mai 1996,

3. und mit 1. August 1996,

4. mit 1. Oktober 1996,

5. , § 2b Abs. 1, und Abs. 4, und 5, , und 2, , , und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997,

6. und 4, , die , 18a und 20 samt Überschriften, , die bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des ), die bis 29h, und 4, und 3, , und 2, und Abs. 4 und die , 72a und 72c samt Überschriften sowie der Entfall des und des mit 1. Juli 1997,

7. samt Überschrift und mit 1. September 1997,

8. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 folgenden Tag,

9. mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

(16) , , die bis 54e, der Abschnitt IV (, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(17) , § 42f Abs. 1 Z 3 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

1. § 2c Abs. 2, , , , § 42f Abs. 1, , die bis 47e samt Überschriften, , , , und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998,

2. und und 3 mit 1. September 1998.

Die bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft; sie sind jedoch in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1. , und mit 15. Februar 1997,

2. , , samt Überschrift, , , , und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,

3. und Abs. 4, , , samt Überschrift und und 2 mit 1. September 1997,

4. mit 1. Oktober 1997,

5. , § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

6. und 4, , und Abs. 2, und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998,

7. , und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.

(21) Es treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, , § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, samt Überschrift, , Abs. 4 und Abs. 6, und 2, , , die bis 6c samt Überschriften, , , samt Überschrift, die und 21 samt Überschriften, , und 8, und 5 Z 2, , , und 2, , , , , § 47e, , und die bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999,

2. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 2000.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(22) Die bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70 1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 70/1999) treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,

2. mit 1. Jänner 1999 und

3. und - soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht - § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1. , , Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

2. , § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998,

3. , , , , und 5, , , , und mit 1. Jänner 1999,

4. mit 1. Juni 1999,

5. das Inhaltsverzeichnis, , , , bis 2c und 5, die Anlage zu , und b, , , , , und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, und samt Überschrift mit 1. August 1999,

6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

7. , , , , , in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, , , 5 und 6 und mit 1. Oktober 1999,

8. mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.

(25) § 2c Abs. 2, , , , , , , 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(26) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(27) § 2c Abs. 2, , , , , § 28a Abs. 3, , , , , , , , Z 3 und 4 und Abs. 4a, , § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, , , 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , , , , und 2, und 2, , und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1. (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung „§ 72a“ führte) Abs. 3 mit 1. September 1998,

2. die Überschrift zu , , die und 56e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen als und samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,

3. die Anlage zu und (Anm.: ) Abs. 6 Z 2 mit 1. August 1999,

4. samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

5. , § 2b Abs. 1, , und Abs. 3 und 5, , , und 2, , , , , , , , und § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,

6. mit 1. September 2000,

7. , die und 33a samt Überschriften und sowie die Aufhebung der §§ 28a und 28c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1. a) § 96a samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und

b) § 2c Abs. 2, , , , , , , , und 2, und 2, , , und bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,

2. , § 44e samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und sowie die Aufhebung des durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. September 2001,

3. a) und 2, , bis 9, § 44b Abs. 1 und 2, § 44c Abs. 1, , , und 5 und und

b) § 2c Abs. 2, , , , , , , , und 2, und 2, und bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2002.

(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1. a) und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1994,

2. a) , die Überschriften zu den und 56e sowie , , , und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1999,

3. und § 96a mit 1. Jänner 2001,

4. mit 1. September 2001,

5. a) , und Abs. 6, Abschnitt IIa ( bis 49v), , bis 10, bis 7, , , , , und und 4 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und

c) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 30. September 2001,

6. und zweiter Satz in der Fassung des und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1. § 82 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,

2. mit 1. Juli 2001,

3. mit 1. September 2001,

4. die Aufhebung des zweiter und dritter Satz mit 30. September 2001,

5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die und 29d betrifft, , , , , Überschrift und Abs. 2, Überschrift und Abs. 2, , , , 3 und 4, Abs. 4a und 4b, , , § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 47c Abs. 3 Z 1, , , , , , , und mit 1. Jänner 2002,

6. mit 1. Mai 2002,

7. , , und mit 1. Juli 2002,

8. das Inhaltsverzeichnis, soweit es den § 92a samt Überschrift betrifft, , samt Überschrift, samt Überschrift, bis 29n, und § 92a samt Überschrift mit 1. September 2002.

ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:

1. und Abs. 2, , Abs. 3, 3a, 7 und 10, , und 5, , samt Überschrift, , , , , , , § 82 Abs. 16, und § 92b samt Überschrift sowie die Aufhebung des , des letzter Satz und des mit 1. September 2002,

2. die die und 79a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, und 2, bis 4, , , , , , , , , samt Überschrift sowie und 82a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(34) , samt Überschrift, , , , , , , , , , samt Überschrift und § 92c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2002,

2. § 2c Abs. 2, , , , , , bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, und 2, , und bis 3 mit 1. Jänner 2003.

(36) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft

1. § 2c Abs. 2, , , , , und 1a, , , , , und 2, und 2, , , und 1a sowie mit 1. Juli 2003,

2. , und § 47c Abs. 11 Z 2 mit 1. September 2003.

(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2001,

2. , , und 2, , , , § 96 Abs. 1 bis 3 und mit 1. Mai 2003,

3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des betrifft, und samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,

4. das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die Einfügung der und 87a betrifft, und Abs. 3 Z 12, § 2c Abs. 2, , , , , , und Abs. 2f, , 4 und 7 bis 10, bis 3, samt Überschrift, , , , , , Abschnitt Ia, , , , § 44b, § 44c Abs. 1, , 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu , , 2 und 4, bis 5, , 5, 6, 7 und 8, und Abs. 4, , Abs. 2 und 3, , , und 5, und 5, , 2, 3 und 6, , , Abs. 1a und Abs. 6, und 4, , Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, , bis 3, , Abs. 3 bis 5, Überschrift zu Abschnitt III, und 3, , , , , samt Überschrift, , 1a und 4, , , samt Überschrift, , und 7, , und 5, samt Überschrift, , , , und Abs. 2, und Abs. 2, , , § 82 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15, , und Abs. 1a, sowie die Aufhebung der §§ 2b bis 2d samt Überschriften, des § 27d samt Überschrift, des (Anm.: richtig: ) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der §§ 54d, 56d und 58b mit 1. Jänner 2004,

5. § 42e Abs. 1 in der Fassung des mit 1. Oktober 2004,

6. und mit 1. Jänner 2005,

7. § 42e Abs. 1 in der Fassung des mit 1. Oktober 2006.

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:

1. samt Überschrift, , Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, , , und Abs. 4 Z 1, , , und 5, , , , , , , die Überschrift zu Abschnitt IV, , und mit 1. Jänner 2004,

2. und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,

3. und 2 mit 1. Juli 2004,

4. , § 42e Abs. 1 und mit 1. September 2004,

5. samt Überschrift, , , , , , , , , , § 42g Abs. 1a, , , § 44b, § 44c Abs. 1, , Abs. 1a, , , , , , , und Abs. 2, und Abs. 2, , , , samt Überschrift und und Abs. 1a mit 1. Jänner 2005.

(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005,

2. , , § 42c Abs. 1 Z 1, und mit 1. Juli 2005,

3. und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach zu vereinbaren.

(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005,

2. mit 1. Juli 2005,

3. , , , , und 4, , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, und 2, , , und 1a mit 1. Jänner 2006,

4. mit 1. Jänner 2007,

5. , , und 2, , , und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:

1. und 4 mit 1. November 2005,

2. und 4 und mit 1. Juli 2006,

3. samt Überschrift mit 1. September 2006.

(45) , , , , , bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, und 2, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1. mit 1. September 2006,

2. mit 1. März 2007,

3. , , und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, , und § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,

4. die die , 20b und 47a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, samt Überschrift, samt Überschrift, , und samt Überschrift mit 1. September 2007 und

5. mit 1. Oktober 2007.

(Anm.: Abs. 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

1. mit 10. August 2002,

2. und 5, , , § 80a samt Überschrift und mit 1. Juli 2007,

3. und 2, , , , und 2, und 11, , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , und 2, , , , , , , und Abs. 2, und 2, , , , und 1a, mit 1. Jänner 2008.

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1. und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 und

2. , , , , , , , samt Überschrift, (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , § 44b, § 44c Abs. 1, , und 1a, , , , , , , und Abs. 2, und 2, , , § 92c Abs. 3, sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2009.

(50) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.

(51) und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(52) Die den betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie , und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

1. erster Halbsatz und mit 1. Jänner 2009,

2. , , , und 2, sublit. cc, , , , , , , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, und 2, , , und 1a und der Entfall des mit 1. Jänner 2010,

3. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.

(54) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.

(55) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:

1. , , und 1a, und § 82 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der , 14 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,

2. , 7 und 8 und sowie der Entfall des und 6 mit 1. Jänner 2011.

(57) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

1. § 82 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,

2. Die den und den betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, , , , , samt Überschrift, , , und 2, , samt Überschrift, , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, und 2, , , , und 1a mit 1. Jänner 2011.

Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.

(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1. letzter Satz mit 31. Dezember 2010,

2. mit 1. Jänner 2011,

3. die den , den , den , sowie den betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, , und 2, und 2, und 5, samt Überschrift, , und 4, , samt Überschrift, dritter Satz, bis 3 und 7, , 4 und 5, , samt Überschrift, samt Überschrift, , § 44d Abs. 2 und 3, und 3, , , , 4 und 6, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2012,

4. , , , , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, und 2, , und und 1a mit 1. Februar 2012,

5. , und mit 1. Juli 2012.

(59) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(60) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011

1. die Kündigung erklärt haben oder

2. eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder

3. gemäß vom Dienstgeber gekündigt wurden,

wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.

(61) und in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,

2. und § 44e mit 1. September 2013,

3. das Inhaltsverzeichnis, , die bis 48d (ausgenommen zweiter Satz), die bis 48q (IIa. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen IIa. Abschnittes, und die und 92e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,

4. zweiter Satz mit 1. September 2015.

und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(63) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.

(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,

2. mit 1. Dezember 2012,

3. bis 6, samt Überschrift, samt Überschrift, , , und 2, , und 9 sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2013,

4. , und § 44e mit 1. September 2013,

5. und sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb mit 1. Oktober 2013,

6. bis 1b, und 5, , , und 7 sowie mit 1. Jänner 2014,

7. § 18b samt Überschrift, und 7, und 7, , , sowie mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(65) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1. mit 2. August 2004,

2. mit 1. August 2013,

3. , , 2 und 3, , , 1a, 2 und 3, , , , und 3, , , und samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.

(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, , , a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 39, § 39a, und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen bis 48, , , zweiter Satz, , , die Überschrift zu , erster und zweiter Satz, , die Neubezeichnung der bisherigen bis 92a und des bisherigen § 92c, , und 3, , , , , 1a und 2, , , die Bezeichnung „Anlage 1“ zu , die Anlage 2 zu und die Anlage 3 zu mit 1. September 2015,

2. § 39, § 39a, und Abs. 8 und § 90e Abs. 4 Z 3 mit 1. September 2019.

Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:

1. , , , , , , § 44b, § 44c Abs. 1, und 5, , und 1a, , , , , , , und 2, und 2, , und und 1a mit 1. März 2014,

2. , bis 11, , , , , und mit 1. September 2015,

3. mit 1. September 2019.

(69) § 82 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.

(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

1. die , und sowie der Entfall des und 5 und der Anlage 1 zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;

2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;

3. die und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,

4. das Inhaltsverzeichnis, , , , samt Überschrift, , , , § 39 Abs. 3, , , § 42e Abs. 1, § 47e, , , und 2, und 2 und samt Überschriften sowie der Entfall der , , und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, , samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, dritter Satz und der Anlage zu mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 70a und 70b aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 58/2019)

(71) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

1. a mit 1. Oktober 2013,

2. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, , , bis 7, , und Abs. 3, und 11, , , , und 3, , samt Überschrift, bis 6 und sowie der Entfall des mit 12. Februar 2015,

3. und a mit 1. März 2015,

4. § 39 Abs. 3, , 16 und 18, , , und 4, , , , die Überschrift zu , , , , , , und 2, , , und Anlage 3 zu mit 1. September 2015,

5. die die und 29o betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, , die Überschrift zu , und samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(73) Es treten in Kraft:

1. , , , , , bis 7 und bis 15 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

2. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und und 4a in der Fassung des cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

3. und § 90e Abs. 4 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,

4. , , , bis 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , , , , , und 2, und 2, , , § 90e Abs. 1, , bis 9, , 1a und 2, und und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

5. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, in der Fassung des cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und in der Fassung des cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

6. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.

(74) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

1. , 4 und 5 mit 2. August 2004,

2. mit 1. Jänner 2013,

3. , , und bis 16 mit 12. Februar 2015,

4. a und mit 1. September 2015,

5. mit 1. Jänner 2016,

6. , , und mit 18. Jänner 2016,

7. mit 1. Juli 2016,

8. und 6 mit 1. September 2016,

9. § 39 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2019,

10. die die ,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, bis 2, , , samt Überschrift, , , zweiter Satz, , , letzter Satz, , samt Überschrift, , samt Überschrift und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(76) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2013,

2. mit 1. Jänner 2014,

3. und mit 31. Juli 2016,

4. mit 1. September 2016,

5. , , , , bis 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, und 2, , , § 90e Abs. 1, , bis 9, bis 2, und samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,

6. und mit 1. September 2017,

7. , § 39 Abs. 13, und mit 1. September 2019.

(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

1. bis 6 mit 1. September 2017,

2. , in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und mit 1. Jänner 2018,

3. das Inhaltsverzeichnis, , 3a, 4, 6 und 8, , und 2, und Abs. 18a bis 18c, und 4a, , § 43b samt Überschrift, und 7, , 11b und 12, die Überschrift zu , und 5, § 46f samt Überschrift, , in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und mit 1. September 2018 und

4. , 2, 3 und 5, , und die Anlage 3 zu mit 1. Jänner 2019.

tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:

1. , , , , und 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, und 2, , , § 90e Abs. 1, , bis 9, , und samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,

2. und § 46f mit 1. September 2018,

3. mit 1. September 2019.

(80) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(81) und 4, und 7, , sowie , 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(82) Das Inhaltsverzeichnis sowie in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.

Anlage 2 zu

(1) Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.

(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:

1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

2. Elementar- und Primarstufenpädagogik und – didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe) im Ausmaß von 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat,

3. Schwerpunkt (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich oder einem pädagogischen Schwerpunkt) im Ausmaß von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten sowie

4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten:

1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

2. pro Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkten für unterrichtsgegenstandsbezogene Fachwissenschaften und Fachdidaktik bzw. für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Unterrichtsgegenstände (kohärentes Fächerbündel) im Ausmaß von 190 bis 230 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik vom Gesamtausmaß der unterrichtsgegenstandsbezogenen Fachwissenschaften und Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat, oder

3. statt des zweiten Unterrichtsgegenstandes eine pädagogische Spezialisierung im Umfang von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkte sowie

4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1. Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),

3. Diagnostik und Förderung,

4. Individualisierung und Personalisierung des Lernens,

5. Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,

6. Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,

7. Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und

8. Kommunikation und Elternarbeit.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.

Anlage 3 zu

1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG)

2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962

3. Fachkoordination im Sinne des

4. Studienkoordination im Sinne des – SchUG-BVK, BGBl. I Nr. 33/1997, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 464/1969, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.

(3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

Artikel II

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 663/1977, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu und 54b, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) 2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988)

a) bei Vollbeschäftigung 1,00 vH,

b) bei Halbbeschäftigung 0,50 vH.

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu und 54b, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 165/1961, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Die Bestimmungen der auf Grund des des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den und 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)

Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den , 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im und 6, und des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.

(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß , 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß , 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den , 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Art. III Z 1 aufgehobenen Bestimmung des des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.

(2) Die gemäß Abs. 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:

1. wenn die Verwendung nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem

a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1,

b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einem Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1;

2. wenn die Verwendung nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1;

3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe l 3.

(3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Art. das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

Artikel X

Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu , 51 und 56, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

(3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.

(4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung

1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder

2. Demonstratoren

im Sinne des Abschnittes IV des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.

(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.

(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

Artikel XI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu , 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1. der , 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2. der und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den , 29f und 29k, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), (Änderung des Ehegesetzes), (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), (Änderung der Jurisdiktionsnorm), (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der und  vorzugehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 100/2026

Fassungen ab: 30.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 94c

BGBl. I Nr. 100/2026

In der abgefragten Quelle wurden keine Materialien gefunden.

BGBl. I Nr. 22/2026kundgemacht am 23.04.2026

Fassungen ab: 01.09.2026, 24.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 40a, § 40b, § 46a, § 100

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2026
BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.07.2026, 01.01.2026, 30.12.2025, 01.09.2025, 01.08.2025, 01.04.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2a, § 2e, § 5, § 5d, § 11, § 14, § 20d, § 22, § 24a, § 35, § 36, § 37, § 38, § 40a, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 47c, § 47d, § 48a, § 48o, § 48p, § 48r, § 48s, § 48v, § 48w, § 49f, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 58d, § 59, § 61, § 63d, § 63e, § 71, § 73, § 74, § 78a, § 79a, § 84, § 84c, § 87, § 90, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94b, § 94c, § 94d, § 95, § 96b, § 97a, § 100

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 5c, § 41a, § 48n, § 79, § 100

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.08.2025, 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 94b, § 100

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 155/2024kundgemacht am 27.12.2024

Fassungen ab: 01.09.2025, 01.03.2025, 01.01.2025, 28.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 39c, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 47c, § 47d, § 48o, § 48p, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 63d, § 63e, § 67, § 71, § 73, § 74, § 84c, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94b, § 95, § 100

2. Dienstrechts-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 155/2024
BGBl. I Nr. 143/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 01.09.2025, 01.03.2025, 01.01.2025, 10.10.2024, 01.09.2024, 01.01.2024, 29.12.2023, 16.11.2023, 01.09.2023, 01.01.2023

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4b, § 5, § 5d, § 15, § 22, § 25, § 26, § 27c, § 29m, § 29p, § 30a, § 36a, § 37, § 38, § 39b, § 39c, § 40a, § 41, § 41a, § 43a, § 46, § 46a, § 48i, § 48n, § 48s, § 63a, § 63b, § 63c, § 63d, § 63e, § 84c, § 90e, § 94a, § 94c, § 94d, § 96c, § 100, Anl. 2, Anl. 3

Dienstrechts-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 143/2024
BGBl. I Nr. 166/2023kundgemacht am 28.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 29.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 47c, § 47d, § 48o, § 48p, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 73, § 74, § 84c, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 95, § 100

Dienstrechts-Novelle 2023

BGBl. I Nr. 166/2023
BGBl. I Nr. 137/2023kundgemacht am 15.11.2023

Fassungen ab: 16.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 94b, § 94c, § 100

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 137/2023
BGBl. I Nr. 69/2023kundgemacht am 30.06.2023

Fassungen ab: 01.09.2023, 01.07.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 29p, § 100

COVID-19-Überführungsgesetz

BGBl. I Nr. 69/2023
BGBl. I Nr. 6/2023kundgemacht am 24.02.2023

Fassungen ab: 01.09.2023, 25.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 41a, § 48n, § 79, § 100

HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes

BGBl. I Nr. 6/2023
BGBl. I Nr. 206/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.09.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 100

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

BGBl. I Nr. 206/2022
BGBl. I Nr. 205/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.10.2023, 01.09.2023, 01.04.2023, 01.01.2023, 30.12.2022, 01.09.2022, 29.07.2022, 01.01.2022, 01.10.2021, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 4a, § 5c, § 11, § 14, § 22, § 29, § 29f, § 29g, § 29l, § 29m, § 32, § 34, § 36a, § 36b, § 38, § 39, § 40, § 43a, § 44, § 44a, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 47c, § 47d, § 48, § 48g, § 48h, § 48n, § 48o, § 48p, § 48r, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 66, § 67, § 71, § 72, § 73, § 74, § 84, § 84b, § 84c, § 89, § 90a, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94a, § 95, § 100, Anl. 2

2. Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 205/2022
BGBl. I Nr. 137/2022kundgemacht am 28.07.2022

Fassungen ab: 01.09.2022, 01.08.2022, 29.07.2022, 01.07.2022, 24.12.2020, 28.12.2019, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 28b, § 36b, § 38, § 38a, § 39, § 39a, § 40, § 46, § 47c, § 47d, § 48, § 90h, § 90k, § 90q, § 94b, § 100

Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 137/2022
BGBl. I Nr. 81/2022kundgemacht am 10.06.2022

Fassungen ab: 11.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 29p, § 100

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 81/2022
BGBl. I Nr. 224/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.09.2022, 01.01.2022, 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 29p, § 40, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 48o, § 48p, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 73, § 74, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 95, § 100

2. Dienstrechts-Novelle 2021

BGBl. I Nr. 224/2021
BGBl. I Nr. 136/2021kundgemacht am 26.07.2021

Fassungen ab: 27.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 5c, § 100

Dienstrechts-Novelle 2021

BGBl. I Nr. 136/2021
BGBl. I Nr. 115/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 29p, § 100

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 115/2021
BGBl. I Nr. 153/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2026, 01.01.2024, 01.09.2021, 01.07.2021, 01.04.2021, 01.01.2021, 24.12.2020, 01.10.2020, 01.09.2020, 29.01.2020, 01.01.2020, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2a, § 2e, § 4b, § 5c, § 11, § 14, § 20a, § 22, § 24b, § 26, § 29f, § 29l, § 29o, § 35, § 36, § 37, § 37a, § 38, § 39, § 39a, § 40a, § 42a, § 43a, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 48a, § 48d, § 48e, § 48g, § 48m, § 48n, § 48o, § 48p, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 58d, § 59, § 61, § 65, § 67a, § 71, § 72, § 73, § 74, § 78a, § 79a, § 87, § 89a, § 90a, § 90e, § 90h, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94b, § 94c, § 94d, § 94e, § 95, § 96b, § 97a, § 100, Anl. 2

Dienstrechts-Novelle 2020

BGBl. I Nr. 153/2020
BGBl. I Nr. 31/2020kundgemacht am 05.05.2020

Fassungen ab: 06.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 29p, § 100

9. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 31/2020
BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 01.07.2021, 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 35a, § 90a, § 100

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020
BGBl. I Nr. 16/2020kundgemacht am 21.03.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 22.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 27e, § 100

2. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 16/2020
BGBl. I Nr. 112/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.02.2020, 01.01.2020, 31.12.2019, 28.12.2019, 01.09.2019, 09.07.2019, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 11, § 14, § 22, § 27h, § 36a, § 36b, § 38, § 39a, § 40, § 43a, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 48h, § 48o, § 48p, § 48t, § 48v, § 48w, § 49q, § 49v, § 54e, § 56, § 56e, § 58d, § 58e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94a, § 94b, § 94e, § 95, § 97a, § 100

3. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 112/2019
BGBl. I Nr. 58/2019kundgemacht am 08.07.2019

Fassungen ab: 09.07.2019, 25.04.2019, 26.03.2019, 23.12.2018, 15.08.2018, 18.05.2018, 17.05.2018, 29.12.2017, 16.09.2017, 31.12.2016, 07.12.2016, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 94b, § 94c, § 94d, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2019 (NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

2. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 58/2019
BGBl. I Nr. 32/2019kundgemacht am 24.04.2019

Fassungen ab: 25.04.2019, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 27e, § 36a, § 36b, § 73, § 74, § 95, § 100

Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 32/2019
BGBl. I Nr. 25/2019kundgemacht am 25.03.2019

Fassungen ab: 26.03.2019

Erfasste Bestimmungen: § 100, Art. 16

Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019

BGBl. I Nr. 25/2019
RGBl. Nr. 112/2019

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 54a

RGBl. Nr. 112/2019 – im Quellenarchiv suchen ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 102/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.01.2020, 01.09.2019, 01.01.2019, 23.12.2018, 08.01.2018, 01.01.2009, 01.05.2003, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 5, § 5c, § 11, § 14, § 20, § 22, § 29f, § 29j, § 30, § 35, § 38, § 41, § 42a, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 48e, § 48o, § 48p, § 48r, § 48s, § 48t, § 48u, § 48v, § 48w, § 48x, § 48y, § 49a, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 66, § 68, § 69, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 84, § 90e, § 90h, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 91c, § 95, § 100, Anl. 2

2. Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 102/2018
BGBl. I Nr. 60/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.09.2021, 01.01.2020, 01.09.2019, 01.01.2019, 01.09.2018, 15.08.2018, 01.08.2018, 01.07.2018, 08.01.2018, 01.01.2018, 01.01.2017, 01.09.2016, 01.01.2016, 01.09.2015, 12.02.2015, 01.01.2014, 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2a, § 2e, § 4a, § 4b, § 8a, § 15, § 18, § 20c, § 22, § 25a, § 26, § 27b, § 29, § 29b, § 29f, § 29k, § 30, § 35, § 36, § 36b, § 37, § 38, § 40, § 40a, § 45a, § 46, § 46c, § 48n, § 48o, § 49f, § 59, § 78a, § 79a, § 84, § 87, § 90, § 90d, § 90e, § 90f, § 96b, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 60/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018, 01.05.2003, 29.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 96, § 96a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 30/2018kundgemacht am 16.05.2018

Fassungen ab: 17.05.2018, 08.01.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 68, § 69, § 74, § 75, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Budgetbegleitgesetz 2018-2019

BGBl. I Nr. 30/2018
BGBl. I Nr. 167/2017kundgemacht am 28.12.2017

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2019, 01.09.2018, 01.01.2018, 29.12.2017

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 46f, § 47, § 47a, § 47b, § 48o, § 48p, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Dienstrechts-Novelle 2017

BGBl. I Nr. 167/2017
BGBl. I Nr. 138/2017kundgemacht am 15.09.2017

Fassungen ab: 01.09.2021, 01.09.2019, 01.01.2019, 01.09.2018, 01.07.2018, 01.01.2018, 16.09.2017, 01.09.2017

Erfasste Bestimmungen: § 29b, § 29d, § 37a, § 38, § 38a, § 40, § 40a, § 41, § 43a, § 43b, § 44a, § 46a, § 46b, § 46f, § 48, § 48n, § 90a, § 90m, § 91b, § 91f, § 100, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bildungsreformgesetz 2017

BGBl. I Nr. 138/2017
BGBl. I Nr. 119/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2018, 01.09.2017, 01.01.2017, 31.12.2016, 01.09.2016, 31.07.2016, 01.01.2014, 01.10.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2e, § 11, § 14, § 22, § 38, § 39, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 47, § 47a, § 47b, § 48d, § 48o, § 48p, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 79a, § 90, § 90d, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

2. Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 119/2016
BGBl. I Nr. 104/2016kundgemacht am 06.12.2016

Fassungen ab: 07.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

Besoldungsrechtsanpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 104/2016
BGBl. I Nr. 64/2016kundgemacht am 30.07.2016

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2018, 01.01.2017, 01.09.2016, 31.07.2016, 01.07.2016, 18.01.2016, 01.01.2016, 01.09.2015, 12.02.2015, 01.01.2014, 01.01.2013, 29.12.2012, 01.01.2012, 02.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2e, § 3, § 7a, § 15, § 26, § 28b, § 29k, § 30, § 30a, § 36a, § 37, § 38, § 39, § 40, § 42, § 42a, § 47, § 48e, § 60a, § 67a, § 73, § 89a, § 90d, § 91b, § 91c, § 94a, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 64/2016
BGBl. I Nr. 164/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2017, 01.01.2016, 29.12.2015, 01.09.2015, 12.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 15, § 22, § 26, § 30, § 37, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 47, § 47a, § 47b, § 48o, § 48p, § 49q, § 49v, § 54a, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 90e, § 90f, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 94a, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

2. Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 164/2015
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.09.2017, 01.09.2015, 18.06.2015, 01.03.2015, 12.02.2015, 01.01.2014, 01.10.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4b, § 11, § 15, § 19, § 26, § 27b, § 29j, § 29o, § 40a, § 41, § 42a, § 43a, § 44, § 46, § 46e, § 47a, § 48n, § 48o, § 49v, § 54, § 56, § 56a, § 56b, § 77, § 84, § 90, § 90c, § 90e, § 90k, § 90m, § 90n, § 90o, § 91, § 91d, § 91h, § 91i, § 91l, § 92d, § 94a, § 100, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015
BGBl. I Nr. 32/2015kundgemacht am 11.02.2015

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2016, 01.09.2015, 12.02.2015, 01.01.2015, 11.11.2014, 29.12.2012, 31.12.2009, 30.12.2008, 01.07.2007

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4b, § 11, § 14, § 15, § 18b, § 19, § 22, § 25, § 26, § 30, § 39, § 41, § 42, § 42e, § 46, § 47e, § 61, § 66, § 71, § 72, § 73, § 77, § 80a, § 82, § 82a, § 89, § 90c, § 90e, § 90f, § 90k, § 91f, § 94a, § 100, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2015
BGBl. I Nr. 8/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 8/2015
BGBl. I Nr. 8/2014kundgemacht am 17.02.2014

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.09.2015, 01.01.2015, 01.03.2014, 18.02.2014

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46e, § 47, § 47a, § 47b, § 48o, § 48p, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 90e, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

BGBl. I Nr. 8/2014
BGBl. I Nr. 211/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.09.2015, 28.12.2013, 01.09.2002

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 26, § 37, § 37a, § 38, § 38a, § 39, § 39a, § 40, § 40a, § 41, § 41a, § 42, § 42a, § 43, § 43a, § 44, § 44a, § 45, § 45a, § 45b, § 46, § 46a, § 46b, § 46c, § 46d, § 46e, § 47, § 47a, § 47b, § 48, § 48a, § 48b, § 48c, § 50, § 84, § 90, § 90a, § 90b, § 90c, § 90d, § 90e, § 90f, § 90g, § 90h, § 90i, § 90j, § 90k, § 90l, § 90m, § 90n, § 90o, § 90p, § 90q, § 90r, § 90s, § 90t, § 91, § 91a, § 91b, § 91c, § 91d, § 91e, § 91f, § 91g, § 91h, § 91i, § 91j, § 91k, § 91l, § 92b, § 100, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst

BGBl. I Nr. 211/2013
BGBl. I Nr. 210/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 28.12.2013, 01.08.2013, 01.01.2009, 02.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 5b, § 20, § 28b, § 29e, § 30, § 32, § 36a, § 36b, § 37, § 47, § 78a, § 84, § 84b, § 86, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Dienstrechts-Novelle 2013

BGBl. I Nr. 210/2013
BGBl. I Nr. 147/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1b, § 29f, § 29k

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

BGBl. I Nr. 147/2013
BGBl. I Nr. 120/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.09.2017, 01.09.2015, 01.01.2015, 01.01.2014, 01.10.2013, 01.09.2013, 01.01.2013, 29.12.2012, 01.12.2012, 01.09.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2e, § 3, § 24, § 26, § 27a, § 27c, § 28b, § 29, § 29b, § 29c, § 29f, § 29g, § 29o, § 30, § 34, § 41, § 44b, § 44e, § 46, § 48e, § 48n, § 52, § 52a, § 73, § 78a, § 84, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

Dienstrechts-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 120/2012
BGBl. I Nr. 55/2012kundgemacht am 14.06.2012

Fassungen ab: 01.09.2017, 01.09.2015, 01.10.2013, 01.09.2013, 01.09.2012, 15.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 42b, § 44a, § 44b, § 44e, § 48a, § 48b, § 48c, § 48d, § 48e, § 48f, § 48g, § 48h, § 48i, § 48j, § 48k, § 48l, § 48m, § 48n, § 48o, § 48p, § 48q, § 49a, § 84, § 92d, § 92e, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen

BGBl. I Nr. 55/2012
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 73, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 140/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2013, 01.07.2012, 01.02.2012, 01.01.2012, 29.12.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 6c, § 7, § 8a, § 11, § 14, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 20b, § 21, § 22, § 24, § 27c, § 28b, § 29g, § 30, § 30a, § 34, § 36a, § 36b, § 36e, § 37, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 46, § 49q, § 49v, § 51, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 77, § 84, § 92c, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Dienstrechts-Novelle 2011

BGBl. I Nr. 140/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.01.2011, 31.12.2010, 31.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, § 14, § 22, § 24b, § 26, § 27c, § 27h, § 29d, § 29o, § 33a, § 39, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 46, § 47e, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 82, § 82b, § 84, § 91, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 82/2010kundgemacht am 30.08.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.08.2010, 01.01.2010, 01.01.2009, 01.01.2008, 01.07.2007, 01.01.2007, 01.01.2006, 31.12.2005, 01.01.2005, 01.05.2004, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 19, § 26, § 27a, § 27b, § 49v, § 61, § 71, § 82, § 82b, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 82/2010
BGBl. I Nr. 6/2010kundgemacht am 13.01.2010

Fassungen ab: 01.01.2013, 14.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2e, § 79a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 6/2010
BGBl. I Nr. 153/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.09.2010, 01.01.2010, 31.12.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4b, § 5, § 6b, § 11, § 14, § 22, § 24, § 26, § 27h, § 39, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 78a, § 87, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

2. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 153/2009
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1b, § 29f, § 29k, § 100, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009
BGBl. I Nr. 77/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 29n

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2009 (NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

BGBl. I Nr. 77/2009
BGBl. I Nr. 76/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 29e

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 76/2009
BGBl. I Nr. 73/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 04.08.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 78a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

1. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 73/2009
BGBl. I Nr. 147/2008kundgemacht am 29.12.2008

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.01.2009, 30.12.2008, 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 27a, § 27g, § 29, § 29c, § 29f, § 35, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 46a, § 47, § 49f, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 55, § 56, § 56e, § 57, § 61, § 63, § 67a, § 71, § 72, § 73, § 74, § 86, § 92c, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Dienstrechts-Novelle 2008

BGBl. I Nr. 147/2008
BGBl. I Nr. 96/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.01.2008, 29.12.2007, 01.10.2007, 01.08.2007, 01.07.2007, 10.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3b, § 5b, § 11, § 14, § 15, § 17, § 22, § 25, § 26, § 36b, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 63, § 67, § 68, § 69, § 71, § 72, § 73, § 74, § 77, § 86, § 95, § 95a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

2. Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 96/2007
BGBl. I Nr. 53/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.10.2007, 01.09.2007, 01.08.2007, 01.07.2007, 01.03.2007, 01.09.2006, 01.05.2004, 29.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 20a, § 20b, § 26, § 27a, § 29b, § 29e, § 29f, § 36a, § 36b, § 37a, § 40, § 47a, § 49f, § 75, § 82a, § 82b, § 82c, § 83a, § 84, § 84a, § 92c, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 53/2007
BGBl. I Nr. 166/2006kundgemacht am 27.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.10.2007, 01.01.2007, 28.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

Besoldungs-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 166/2006
BGBl. I Nr. 117/2006kundgemacht am 24.07.2006

Fassungen ab: 01.09.2006, 25.07.2006, 01.07.2006, 01.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 29, § 29k, § 36b, § 46a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2006
BGBl. I Nr. 90/2006kundgemacht am 23.06.2006

Fassungen ab: 24.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz

BGBl. I Nr. 90/2006
BGBl. I Nr. 165/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.10.2007, 01.01.2007, 01.01.2006, 31.12.2005, 01.07.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 15, § 22, § 26, § 27c, § 29f, § 29k, § 36a, § 37a, § 40, § 41, § 43, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 67, § 71, § 72, § 73, § 74, § 82a, § 84, § 92a, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

2. Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 165/2005
BGBl. I Nr. 80/2005kundgemacht am 09.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 10.08.2005, 01.07.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 22a, § 27a, § 29g, § 42c, § 78a, § 84, § 92, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 80/2005
BGBl. I Nr. 176/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.10.2006, 01.01.2005, 31.12.2004, 01.10.2004, 01.09.2004, 01.07.2004, 01.05.2004, 01.01.2004, 01.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 5c, § 11, § 14, § 22, § 22a, § 22b, § 26, § 27c, § 29, § 29c, § 29f, § 29k, § 40, § 41, § 42e, § 42g, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49a, § 49b, § 49e, § 49f, § 49g, § 49j, § 49l, § 49n, § 49q, § 49s, § 49t, § 49v, § 53, § 54, § 54e, § 55, § 56, § 56e, § 57, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 82, § 82a, § 82b, § 83b, § 95, § 95a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Dienstrechts-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 176/2004
BGBl. I Nr. 142/2004kundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 16.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 29e

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.10.2006, 01.01.2005, 01.10.2004, 01.01.2004, 31.12.2003, 01.12.2003, 01.07.2003, 01.05.2003, 10.08.2002, 01.10.2001, 01.01.1999, 01.10.1998, 01.10.1997, 01.08.1986

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 4, § 4a, § 11, § 14, § 17, § 18, § 20, § 22, § 26, § 27a, § 27b, § 27c, § 27d, § 27g, § 29, § 29b, § 29c, § 30, § 35, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 36d, § 41, § 42e, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49b, § 49c, § 49e, § 49f, § 49g, § 49h, § 49i, § 49j, § 49k, § 49l, § 49n, § 49o, § 49q, § 49r, § 49s, § 49t, § 49u, § 49v, § 50, § 51, § 52b, § 53, § 54, § 54c, § 54d, § 54e, § 55, § 55a, § 56, § 56c, § 56d, § 56e, § 57, § 57a, § 58, § 58a, § 58b, § 58c, § 59, § 61, § 66, § 71, § 72, § 73, § 74, § 78a, § 82, § 82b, § 84, § 87, § 87a, § 95, § 96b, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 01.09.2003, 21.08.2003, 01.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 41, § 44, § 47a, § 47b, § 47c, § 49q, § 49v, § 54, § 56, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 65/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 15.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 29c, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

BGBl. I Nr. 65/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 7/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 15.02.2003, 01.01.2003, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 49j, § 49q, § 49v, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 7/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 119/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.09.2002, 10.08.2002, 01.07.1986, 01.01.1985, 07.07.1973, 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2e, § 3, § 9, § 13, § 25, § 26, § 29, § 29b, § 29g, § 29k, § 40, § 41, § 43, § 44, § 44a, § 49f, § 49l, § 49s, § 50, § 55, § 57, § 58, § 60, § 65, § 66, § 67, § 78, § 79a, § 80, § 81a, § 82, § 82a, § 89, § 100, Art. 4, Art. 6, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 119/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 11.07.2002, 01.07.2002, 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 35, § 49, § 49f, § 49k, § 49l, § 49r, § 50, § 54f, § 55, § 57, § 58c, § 84, § 92c, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2002

Fassungen ab: 01.09.2002, 01.07.2002, 29.05.2002, 01.05.2002, 01.01.2002, 01.10.2001, 30.09.2001, 01.09.2001, 01.07.2001, 12.08.2000, 01.01.1999, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 2e, § 25, § 26, § 27a, § 27h, § 28b, § 29a, § 29b, § 29c, § 29d, § 29g, § 29h, § 29i, § 29j, § 29k, § 29l, § 29m, § 29n, § 32, § 35, § 40, § 41, § 42c, § 42f, § 45, § 47b, § 47c, § 49d, § 49g, § 49k, § 49m, § 49q, § 49r, § 52, § 52a, § 54e, § 56e, § 58c, § 59, § 73, § 78a, § 82, § 85, § 86, § 87, § 89, § 92a, § 96b, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 87/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 30.09.2001, 01.09.2001, 01.08.2001, 01.01.2001, 01.09.2000, 12.08.2000, 01.04.2000, 14.01.2000, 01.10.1999, 01.08.1999, 01.01.1999, 17.06.1998, 01.01.1998, 15.02.1997, 01.05.1996, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.07.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 26, § 29c, § 32, § 45, § 49a, § 49b, § 49c, § 49d, § 49e, § 49f, § 49g, § 49h, § 49i, § 49j, § 49k, § 49l, § 49m, § 49n, § 49o, § 49p, § 49q, § 49r, § 49s, § 49t, § 49u, § 49v, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 54a, § 54c, § 54e, § 55, § 56a, § 56c, § 56e, § 57, § 78a, § 82, § 83, § 96, § 96a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.01.2002, 01.09.2001, 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 29f, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 44e, § 45, § 54, § 54e, § 56, § 56e, § 58, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 78a, § 80, § 95, § 96a, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 102/2000

Fassungen ab: 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 28b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 102/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 94/2000

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.01.2001, 01.09.2000, 12.08.2000, 01.04.2000, 14.01.2000, 01.01.2000, 01.08.1999, 01.01.1999, 01.01.1977

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 2b, § 3, § 4a, § 22, § 25, § 26, § 28a, § 28b, § 28c, § 29a, § 29b, § 33a, § 36, § 52, § 52b, § 54e, § 54f, § 55, § 56, § 56e, § 57, § 58, § 59, § 66, § 68, § 69, § 75, § 78, § 78a, § 82, § 83, § 87, § 89, § 96, § 100, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 94/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/2000

Fassungen ab: 01.01.2004, 14.01.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2c, § 8a, § 11, § 14, § 15, § 22, § 26, § 27h, § 29b, § 29c, § 29d, § 29f, § 29g, § 32, § 35, § 37, § 41, § 42c, § 42f, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 52, § 52a, § 54, § 56, § 58c, § 61, § 71, § 72, § 73, § 74, § 95, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 6/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 132/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 24.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 52a, § 52b, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

BGBl. I Nr. 132/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.01.2002, 01.10.1999, 01.09.1999, 01.08.1999, 24.07.1999, 01.06.1999, 01.01.1999, 01.10.1998, 17.06.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 3b, § 18, § 19, § 22, § 26, § 29d, § 34, § 40, § 42b, § 43, § 44a, § 44b, § 50, § 51, § 52a, § 52b, § 53, § 54a, § 55, § 55a, § 56c, § 57, § 57a, § 58, § 58a, § 65, § 66, § 67, § 71, § 72, § 72b, § 74, § 75, § 78a, § 82, § 89, § 96, § 100, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 70/1999

Fassungen ab: 01.06.1999, 01.05.1999

Erfasste Bestimmungen: § 29j, § 29k, § 29l, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

BGBl. I Nr. 70/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 10/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 09.01.1999, 01.01.1999, 01.09.1998, 01.07.1998, 01.01.1998, 01.07.1997, 15.02.1997, 01.01.1995, 01.07.1993, 01.01.1992, 01.07.1948

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2b, § 2e, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 5a, § 5b, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 8, § 8a, § 15, § 15a, § 20, § 21, § 22, § 26, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 42, § 47e, § 48, § 57, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 68a, § 69, § 70, § 71, § 72, § 72a, § 72b, § 72c, § 73, § 73a, § 73b, § 73c, § 74, § 75, § 75a, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 9/1999

Fassungen ab: 01.04.1999, 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 54, § 56, § 61, § 70, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 9/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/1999

Fassungen ab: 01.04.1999, 09.01.1999, 01.01.1999, 01.09.1998, 01.01.1987, 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 41, § 44a, § 44e, § 76, Art. 4, Art. 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 123/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998, 01.07.1998, 01.01.1998, 01.10.1997, 01.09.1997, 01.07.1997, 15.02.1997, 01.08.1986, 01.02.1984, 30.06.1981, 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6a, § 15, § 23, § 27a, § 27c, § 29b, § 29h, § 29i, § 47, § 47a, § 47c, § 52, § 52a, § 52b, § 58c, § 59, § 60, § 69, § 72a, § 72b, § 74, § 75, § 76, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 123/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 35/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 35/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 30/1998

Fassungen ab: 15.01.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 42f, § 52, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 30/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 138/1997

Fassungen ab: 01.09.1998, 01.01.1998, 30.12.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 41, § 42f, § 44, § 45, § 47a, § 47b, § 47c, § 47d, § 47e, § 54, § 56, § 61, § 70, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 138/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 130/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 29.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 130/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 109/1997

Fassungen ab: 01.10.1997, 20.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 50, § 53, § 54c, § 54d, § 54e, § 55, § 55a, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56d, § 57, § 57a, § 58, § 58a, § 58c, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 109/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 61/1997

Fassungen ab: 01.09.1997, 01.07.1997, 15.02.1997, 01.10.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 3, § 3b, § 18a, § 20, § 26, § 28, § 28a, § 29a, § 29b, § 29c, § 29d, § 29e, § 29f, § 29g, § 29h, § 36, § 37, § 37a, § 40, § 42, § 47, § 47a, § 50, § 51, § 52, § 52a, § 59, § 70, § 71, § 72a, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 61/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 392/1996

Fassungen ab: 01.08.1996, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 29e, § 29f, § 76, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 392/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 375/1996

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.10.1997, 01.01.1997, 01.10.1996, 01.08.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4a, § 5, § 22a, § 28a, § 50, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 54, § 54a, § 54b, § 54c, § 54d, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

BGBl. Nr. 375/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.09.1997, 01.01.1997, 01.10.1996, 01.09.1996, 01.06.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 45, § 54, § 54a, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 522/1995

Fassungen ab: 01.09.1997, 01.01.1996, 09.08.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 24, § 38, § 39, § 42b, § 42c, § 42d, § 42e, § 42f, § 42g, § 44d, § 45, § 47b, § 49, § 50, § 53, § 72b, § 73b, § 75a, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 522/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 01.09.1995, 05.05.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 8a, § 16, § 17, § 18, § 21, § 22, § 24, § 26, § 28a, § 28b, § 29, § 29b, § 29e, § 35, § 41, § 45, § 46, § 49, § 56, § 57, § 72a, § 72b, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 297/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 43/1995

Fassungen ab: 13.01.1995, 01.01.1995, 01.07.1994, 01.01.1994, 01.01.1987, 01.09.1985, 01.09.1984, 01.09.1983

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 26, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 54, § 61, § 70, § 76, Art. 5, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 665/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.10.1994, 24.08.1994, 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6a, § 26, § 29e, § 47a, § 59, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 665/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 550/1994

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.01.1995, 20.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 26, § 62, § 63, § 68, § 68a, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 389/1994

Fassungen ab: 21.05.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2b, § 3, § 6b, § 34, § 40, § 51, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

BGBl. Nr. 389/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 24a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 314/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 16/1994

Fassungen ab: 06.01.1994, 01.01.1994, 01.09.1992, 01.09.1983

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 5, § 11, § 14, § 22, § 26, § 27, § 27e, § 27g, § 28, § 28a, § 33, § 33a, § 36, § 40, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 48, § 54, § 59, § 61, § 70, § 76, Anl. 1, Art. 6, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 16/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 759/1993

Fassungen ab: 09.11.1993

Erfasste Bestimmungen: § 52

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 759/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 759/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 519/1993

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 73b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 518/1993

Fassungen ab: 31.07.1993, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 35, § 72a, § 72b, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 518/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 256/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 36, § 51, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 256/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 163/1993

Fassungen ab: 06.03.1993

Erfasste Bestimmungen: § 47a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 163/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 873/1992

Fassungen ab: 01.02.1993, 01.01.1993, 31.12.1992, 01.09.1992, 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2c, § 6a, § 11, § 14, § 22, § 28, § 29d, § 29e, § 40, § 41, § 43, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 47, § 47a, § 50, § 54, § 61, § 68a, § 70, § 71, § 73c, § 76, § 77, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 873/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 314/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 01.09.1992, 27.06.1992, 01.01.1992, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 41, § 44, § 52, § 57, § 63, § 72a, § 73b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 314/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 12/1992

Fassungen ab: 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 54, § 58, § 61, § 70, § 73a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 12/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 364/1991

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1991, 01.07.1990, 20.06.1990, 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 6a, § 26, § 29d, § 35, § 47, § 62, § 68, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 364/1991 (NR: GP XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.)

BGBl. Nr. 364/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 277/1991

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 15, § 22, § 26, § 35, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 277/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 24/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 29b, § 30, § 35

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 24/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 23/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 54, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 23/1991 (NR: GP XVIII RV 13 AB 29 S. 7. BR: AB 4012 S. 535.)

BGBl. Nr. 23/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 447/1990

Fassungen ab: 01.07.1990, 01.01.1990, 01.07.1988, 01.01.1987, 01.01.1986, 01.01.1985, 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 12, § 26, § 27a, § 29b, § 29c, § 29d, § 38, § 58a, § 59, § 64, Art. 3, Art. 5, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 447/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 408/1990

Fassungen ab: 14.07.1990, 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 27h, § 28a, § 29b, § 35, § 52, § 55, § 57, § 65a, Art. 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 408/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 180/1990

Fassungen ab: 01.04.1990

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 14, § 41, § 44, § 54, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 180/1990 (NR: GP XVII RV 1198 AB 1217 S. 133. BR: AB 3838 S. 527.)

BGBl. Nr. 180/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 651/1989

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 29b, § 35, § 52, § 57, § 65a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 651/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 372/1989

Fassungen ab: 01.01.1992, 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 42a, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 345/1989

Fassungen ab: 01.01.1990, 01.09.1989, 22.07.1989

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 27b, § 30, § 37, § 44a, § 45, § 50, § 51, § 56, § 65

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 345/1989 (NR: GP XVII RV 967 AB 998 S. 109. BR: AB 3711 S. 518.)

BGBl. Nr. 345/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 251/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 289/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 552 AB 601 S. 64. BR: AB 3487 S. 502.)

BGBl. Nr. 251/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 738/1988

Fassungen ab: 01.01.1990, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 11, § 14, § 22, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 54, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 738/1988 (NR: GP XVII RV 811 AB 828 S. 88. BR: AB 3631 S. 510.)

BGBl. Nr. 738/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 602/1988

Fassungen ab: 01.10.1988, 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 54a, § 54b, Art. 3, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 602/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 342/1988

Fassungen ab: 01.10.1988, 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 52a, § 62

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 342/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 326/1988

Fassungen ab: 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 44a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 326/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 289/1988

Fassungen ab: 01.10.1988, 01.09.1988, 01.07.1988, 01.07.1987

Erfasste Bestimmungen: § 2b, § 2c, § 11, § 14, § 22, § 26, § 27a, § 27b, § 35, § 39, § 40, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 45, § 62, § 64

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 289/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 552 AB 601 S. 64. BR: AB 3487 S. 502.)

BGBl. Nr. 289/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 148/1988

Fassungen ab: 01.10.1988

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 22, § 26, § 37, § 40, § 47, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 148/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 147/1988

Fassungen ab: 19.03.1988

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 147/1988 (NR: GP XVII AB 473 S. 51. BR: AB 3442 S. 497.)

BGBl. Nr. 147/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 125/1988

Fassungen ab: 04.03.1988

Erfasste Bestimmungen: § 2c

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 388/1986 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 125/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 641/1987

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 641/1987 (NR: GP XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

BGBl. Nr. 641/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 238/1987

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.04.1990, 20.06.1987, 01.01.1987, 01.08.1986

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 11, § 14, § 22, § 26, § 34, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 238/1987 (NR: GP XVII RV 76 AB 122 S. 18. BR: AB 3251 S. 487.)

BGBl. Nr. 238/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 388/1986

Fassungen ab: 01.08.1986, 01.07.1986

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2b, § 2c, § 26, § 27a, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 388/1986 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 388/1986

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 573/1985

Fassungen ab: 01.01.1986, 01.09.1985, 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 22, § 27a, § 41, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, Art. 6, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 573/1985 (NR: GP XVI RV 783 AB 812 S. 122. BR: AB 3053 S. 470.)

BGBl. Nr. 573/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 268/1985

Fassungen ab: 01.01.1985, 01.09.1984

Erfasste Bestimmungen: § 44a, § 44b, § 44c, § 44d

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 268/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 549/1984

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, § 14, § 22, § 26, § 27d, § 29b, § 41, § 44, § 44a, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 549/1984 (NR: GP XVI RV 460 AB 507 S. 72. BR: AB 2913 S. 455.)

BGBl. Nr. 549/1984

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 395/1984

Fassungen ab: 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 27a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 395/1984 (NR: GP XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451.)

BGBl. Nr. 395/1984

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 659/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 659/1983 (NR: GP XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

BGBl. Nr. 659/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 657/1983

Fassungen ab: 01.02.1984, 01.01.1984, 01.09.1983

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 11, § 14, § 22, § 24, § 26, § 35, § 41, § 44, § 44a, § 49, Art. 3, Art. 6, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 657/1983 (NR: GP XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.)

BGBl. Nr. 657/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 612/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: Art. 6

BGBl. Nr. 612/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 137/1983

Fassungen ab: 01.01.1983, 01.01.1982

Erfasste Bestimmungen: § 27a, § 27b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 137/1983 (NR: GP XV RV 1390 AB 1448 S. 146. BR: 2655 AB 2657 S. 432.)

BGBl. Nr. 137/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 50/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 50/1983 (NR: GP XV RV 1355 AB 1394 S. 142. BR: AB 2642 S. 431.)

BGBl. Nr. 50/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 350/1982

Fassungen ab: 01.09.1981

Erfasste Bestimmungen: § 38, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 350/1982

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 566/1981

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 566/1981 (NR: GP XV RV 916 AB 936 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 566/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 307/1981

Fassungen ab: 01.07.1981, 30.06.1981

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 43, Art. 3, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 307/1981 (NR: GP XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.)

BGBl. Nr. 307/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 37/1981

Fassungen ab: 01.07.1981

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 13, § 29b

BGBl. Nr. 37/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 592/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 592/1980 (NR: GP XV RV 527 AB 593 S. 58. BR: AB 2269 S. 404.)

BGBl. Nr. 592/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 562/1979

Fassungen ab: 01.01.1980

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 23, § 26, § 27d, § 46, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 562/1979 (NR: GP XV RV 116 AB 177 S. 20. BR: AB 2090 S. 391.)

BGBl. Nr. 562/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 107/1979

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 107/1979 (NR: GP XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384.)

BGBl. Nr. 107/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 678/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 678/1978 (NR: GP XIV RV 1090 AB 1112 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 678/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 346/1978

Fassungen ab: 29.07.1978

Erfasste Bestimmungen: § 8a, § 52a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 346/1978 (NR: GP XIV RV 909 AB 931 S. 98. BR: AB 1865 S. 378.)

BGBl. Nr. 346/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 663/1977

Fassungen ab: 01.01.1978, 01.07.1961

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 3, § 15, § 34, § 42a, § 42b, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 663/1977 (NR: GP XIV RV 674 AB 729 S. 78. BR: AB 1765 S. 370.)

BGBl. Nr. 663/1977

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 319/1977

Fassungen ab: 01.06.1977, 01.01.1977, 01.07.1961

Erfasste Bestimmungen: § 15a, § 15b, § 27, § 27c, § 27e, § 27f, § 27g, § 27h, § 28, § 28a, § 28b, § 29, § 29a, § 29c, § 42

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 319/1977 (NR: GP XIV RV 502 AB 551 S. 58. BR: AB 1670 S. 364.)

BGBl. Nr. 319/1977

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 292/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 292/1976 (NR: GP XIV RV 224 AB 248 S. 26. BR: AB 1536 S. 352.)

BGBl. Nr. 292/1976

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 397/1975

Fassungen ab: 01.01.1976, 01.07.1974

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 397/1975 (NR: GP XIII RV 1557 AB 1620 S. 149. BR: AB 1403 S. 344.)

BGBl. Nr. 397/1975

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 561/1973

Fassungen ab: 07.07.1973

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 319/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 750 AB 823 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 561/1973

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 319/1973

Fassungen ab: 07.07.1973

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 39, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 319/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 750 AB 823 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 319/1973

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 215/1972

Fassungen ab: 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 53

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 215/1972 (NR: GP XIII RV 295 u. 324 AB 366 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 215/1972

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 62/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 62/1972 (NR: GP XIII RV 133 AB 196 S. 24. BR: S. 308.)

BGBl. Nr. 62/1972

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 281/1971

Fassungen ab: 06.08.1971, 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 19, § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 281/1971 (NR: GP XII RV 435 AB 484 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 281/1971

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 246/1970

Fassungen ab: 01.09.1970

Erfasste Bestimmungen: § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 246/1970 (NR: GP XII RV 58 AB 98 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 246/1970

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 464/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 464/1969 (NR: GP XI RV 1327 AB 1463 S. 167. BR: S. 286.)

BGBl. Nr. 464/1969

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 199/1969

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 199/1969 (NR: GP XI RV 1198 AB 1297 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 199/1969

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 260/1968

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 260/1968 (NR: GP XI RV 839 AB 906 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 260/1968

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 237/1967

Fassungen ab: 01.01.1967

Erfasste Bestimmungen: § 24a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 237/1967 (NR: GP XI RV 533 AB 571 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 237/1967

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 18/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 18/1967 (NR: GP XI RV 269 AB 314 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 18/1967

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 124/1966

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 126/1965 idF BGBl. Nr. 124/1966 (DFB) (NR: GP X RV 717 AB 723 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 124/1966

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 110/1966

Fassungen ab: 13.07.1966

Erfasste Bestimmungen: § 36

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 110/1966 (NR: GP XI RV 51 AB 65 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 110/1966

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 191/1965

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 191/1965 (NR: GP X RV 789 AB 810 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 191/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 126/1965

Fassungen ab: 01.06.1965

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 126/1965 idF BGBl. Nr. 124/1966 (DFB) (NR: GP X RV 717 AB 723 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 126/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 154/1964

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 154/1964 (NR: GP X RV 427 AB 460 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 154/1964

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 313/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 313/1963 (NR: GP X RV 294 AB 306 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 313/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 173/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 173/1963 (NR: GP X RV 147 AB 179 S. 21. BR: S. 205.)

BGBl. Nr. 173/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 117/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 117/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 186/1962

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 186/1962 (NR: GP IX RV 722 AB 753 S. 103. BR: S. 192.)

BGBl. Nr. 186/1962

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 165/1961

Fassungen ab: 01.07.1961

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 22a, § 31, § 32, § 33, § 48, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 165/1961 (NR: GP IX RV 429 AB 445 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 165/1961

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 282/1960

Fassungen ab: 01.01.1961

Erfasste Bestimmungen: § 44b, § 45, § 54

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 282/1960 (NR: GP IX RV 323 AB 350 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 282/1960

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 174/1959

Fassungen ab: 03.01.1956

Erfasste Bestimmungen: § 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 174/1959 (NR: GP IX RV 16 AB 24 S. 5. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 174/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 86/1948 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.07.1948

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 16, § 24b, § 50, § 51, § 52, § 55, § 56, § 57

BGBl. Nr. 86/1948

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.