Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

. (1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,

2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,

3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und

4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Schriftliche Anweisungen nach müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:

1. die gemäß festgelegten Maßnahmen und

2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.

(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß in Verbindung mit dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.