Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
. (1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,
2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
1. die gemäß festgelegten Maßnahmen und
2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
