| Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2 |
| In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige |
| Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
| Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen |
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| Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in |
| geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. |
| An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der |
| Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. |
| Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen |
| Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. |
| Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen |
| vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert. |
| Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch |
| bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. |
| Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen |
| unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das |
| Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen |
| Umgebung durchgeführt werden. |
| Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern, |
| Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden. |
| Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie |
| Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe |
| Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der |
| biologischen Arbeitsstoffe erfolgt. |
| Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von |
| Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht |
| möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen |
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RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 |
| Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 auch für Risikogruppe 3. |
| Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden, |
| dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten |
| und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und |
| dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein |
| | Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, |
| | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits- |
| | und Privatkleidung andererseits. |
| Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß |
| | in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird, |
| | im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird, |
| | beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden, |
| | die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung |
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| Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung |
| (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
| Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die folgende Anforderungen erfüllen: |
| | Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| | Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-, |
| | Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. |
| | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| | Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
| Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein. |
| Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. |
| Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden |
| wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen. |
| Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine |
| Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der |
| Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von |
| außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und |
| außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und |
| akustischer Alarm erfolgen. |
| Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. |
| Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich |
| dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus |
| dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern). |
| Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß |
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RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4 |
| Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für |
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| Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für |
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| Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen |
| der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall |
| entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und |
| Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein: |
| | in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung |
| | einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits; |
| | in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder |
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| | in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung. |
| Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die weiters folgende Anforderungen erfüllen: |
| | Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB |
| | Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
| | Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein |
| | geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| | Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein. |
| | Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein. |
| | Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. |
| | Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung |
| | von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen |
| | und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und |
| | akustischer Alarm erfolgen. |
| | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| | Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
| Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von |
| Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten. |
| Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen |
| Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der |
| Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben. |
| Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt |
| werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten |
| nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn |
| | der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder |
| | die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen. |
| Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein. |
| Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen. |
| Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse |
| mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen. |
| Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert |
| werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper |
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