Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

(1) Hinsichtlich

1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des ,

2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 124 Abs. 7 bis 11 STLAO,

4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß ,

5. der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6. der Handhabung der Organismenlisten

sind die bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

1. in den , 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2. im und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „“ tritt,

3. im anstelle des Zitates „” das Zitat „” tritt,

4. im anstelle des Zitates „” das Zitat „” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5. im anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6. im anstelle des Zitates „” das Zitat „” tritt,

7. im anstelle des Zitates „” das Zitat „” tritt und

8. im anstelle des Zitates „” das Zitat „” tritt.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017