2. Hauptstück
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Begriff
. Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß .
