Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten des Abschlussprüfers

. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.

(2) Die Prüfung gemäß und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß , 3, 5 lit. b sowie hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß und Abs. 1 Z 5 lit. a hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.

(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.

(4) Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß , die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß ist im Bericht gemäß Abs. 1 und 3 anzugeben.

(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.

(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.