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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 verordnet:

Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 22/1990 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 4.097 m2 werden der Gemeinde Neustift im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach und Gerichtsbezirk Lembach, zugewiesen.

Diese Verordnung tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/1990.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.