Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 22/1990 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 4.097 m2 werden der Gemeinde Neustift im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach und Gerichtsbezirk Lembach, zugewiesen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 verordnet:
Diese Verordnung tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/1990.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
