An allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) auf fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) zusammengezogen.
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Beachte: Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 16/1977
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
