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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in den Zonen A und B

a) Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

b) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch Jagdausübungsberechtigte und von diesen Beauftragte sowie das Betreten der Weidegebiete und der zu diesen führenden Wege durch Weideberechtigte und deren Erfüllungsgehilfen;

c) das Betreten durch sonstige Personen außerhalb der Moorgebiete und außerhalb der in den Anlagen dargestellten Raufußhuhnschutzzonen;

d) das Befahren und Begehen mit Schiern auf den üblichen Routen zur Roten Wand, Purgstall, Stubwieswipfel und Übergang Dümlerhütte;

e) die Präparierung der in den Anlagen dargestellten Langlaufloipe mit Pistengeräten und die Befahrung der Loipe mit Langlaufschiern;

f) das Schwenden der Almflächen und die Ausübung der Weiderechte samt verbundener Nebenrechte, ausgenommen die Beweidung der in den Anlagen dargestellten Weideausschlusszonen;

g) die Errichtung und Instandhaltung von Weidezäunen im Rahmen der üblichen Weidenutzung;

h) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Abschuss von mehr als einem Auerhahn und zwei Birkhähnen in zwei Jahren sowie die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

i) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

j) das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Flugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, für Materialflüge im Zuge der erlaubten alm-, jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

2. über die unter Z 1 genannten Eingriffe hinaus zusätzlich in der Zone A:

a) die Kennzeichnung der Raufußhuhnschutzzonen;

b) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der erlaubten land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie der Zufahrt zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie zu sonstigen Objekten;

c) das Erhalten und Freischneiden von markierten Wanderwegen und Jagdsteigen;

d) die Instandhaltung und Instandsetzung von bestehenden Fahrwegen und die geringfügige Verbesserung der Zufahrt zur Stubwiesalm;

e) die Wiederherstellung und Instandhaltung von Almeinrichtungen;

f) die Entnahme einzelner Baumstämme, ausgenommen der Zirbe, zur Gewinnung von Heizmaterial für die im Naturschutzgebiet rechtmäßig bestehenden Jagd- und Almhütten und zur Instandhaltung bzw. zum Ersatz von bestehenden Alm- und Jagdeinrichtungen im unbedingt notwendigen Ausmaß;

g) die Nutzung von Quellen;

h) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten sowie Ersatzbauten im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang;

i) die Gesteinsschuttentnahme aus der in den Anlagen dargestellten Entnahmestelle ca. 100 m nordöstlich der Jagdhäuser Filzen zur Hütten- und Wegerhaltung auf der Wurzer-, Filzenmoos- und Stubwiesalm im unbedingt notwendigen Ausmaß;

j) die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art für erlaubte Tätigkeiten;

k) die Neuerrichtung von Ver- und Entsorgungsanlagen außerhalb der Moorflächen, die Instandhaltung bestehender Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß und bei entsprechender Rekultivierung;

l) das Landen und Starten von Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, für Materialflüge im Zuge der erlaubten alm-, jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000, und

2. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000, soweit sie das Naturschutzgebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ betrifft,

außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.