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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 46/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;

2. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Nutzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere der vorhandenen Quellfassungen und Leitungen, ausgenommen Entwässerungsgräben, wobei zu diesem Zweck die Flächen im unbedingt erforderlichen Ausmaß befahren werden dürfen;

4. die Mahd ab dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;

5. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;

6. das Befahren des nicht vernässten Ostteils des Naturschutzgebiets zur Bewirtschaftung des südlich an das Gebiet angrenzenden Waldes im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Moorfläche mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.

Gemäß werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Durchführung einer jährlichen Streumahd ab dem 1. Juli; das Mähgut ist nach einer allfälligen Abtrocknungsphase von der Fläche abzutransportieren;

2. in wüchsigen Jahren und bei einer erlaubterweise frühen Mahd jedenfalls auch eine zweite späte Mahd (September/Oktober).

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.