(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 84/2000
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
2. das Betreten sowie die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Plan „Naturschutzgebiet
Richterbergau“ in Liebenau


Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.